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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch IV. Kap. 13. Usurpation. Anmerkungen. 48 1<br />

mächtigen des <strong>Recht</strong>es eines Anderen auf Grund eines Vertrages,<br />

z. B. eines Miethsvertrages.<br />

§ I. Abgesehen von den hier genannten drei Bestimmungen trifft<br />

den Usurpator auch noch die strafrechthche Ahndung nach dem<br />

Ermessen des Richters,^) da durch die Usurpation zugleich ein <strong>Recht</strong><br />

Gottes verletzt worden ist. Diese Strafe tritt auch dann ein, wenn<br />

der Beschädigte darauf verzichtet.<br />

Wenn Jemand eine Sklavin usurpirt und diese in Folge einer<br />

Cohabitation aus Versehen, während sie in der Hand des Usur-<br />

pators ist, mit einem freien Kinde schwanger wird, muss der Vater 10<br />

des Kindes dem Besitzer der Sklavin die Ehegabe sowie den Werth<br />

des Kindes zahlen, weil der Besitzer durch dessen Thun <strong>das</strong> An-<br />

recht auf den Besitz des Kindes verloren hat. Wäre sie während<br />

der Zeit bei ihrem Herrn gewesen, so hätte sie ihm ein Sklaven-<br />

kind gebären können.<br />

Wenn der Usurpator diese Sklavin in schwangerem Zustande<br />

ihrem Besitzer zurückgiebt, muss er ihm ausser der Sklavin auch<br />

noch den Werth derselben zahlen. Denn die Schwängerung hat für<br />

den Besitzer die Folge, <strong>das</strong>s er sie, so lange sie schwanger ist, nicht<br />

verkaufen darf, da eine Sklavin, die mit einem freien Kinde schwanger 20<br />

ist, nicht verkauft werden darf. Wenn sie <strong>das</strong> Kind gebiert und am<br />

Leben bleibt, muss ihr Herr dem Usurpator den W^erth der Sklavin<br />

zurückgeben; wenn sie dagegen bei der Geburt stirbt, verbleibt dieser<br />

Werth dem Besitzer.<br />

Der Besitzer der usurpirten Sache kann ein Muslim oder ein<br />

nicht-muslimischer Unterthan des <strong>islamische</strong>n Staates sein, verant-<br />

wortungsfähig oder nicht. Was ein hostis usurpirt, kann als verloren<br />

gelten, da Jeder, der es ihm abnimmt, es als Kriegsbeute erwirbt.<br />

Wenn der Usurpator unter Curatel steht, hat sein Vormund<br />

für ihn die Forderungen des Gesetzes zu erfüllen. Im Uebrigen 30<br />

muss der Usurpator, sofern er dazu fähig ist, selbst <strong>das</strong> Usurpirte<br />

zurückgeben und darf sich hierzu nicht der Verrmittelung eines<br />

Mandatars bedienen.<br />

Die Rückgabe der usurpirten Sache muss eine sofortige sein,<br />

ausgenommen in den beiden folgenden Fällen:<br />

yVf^\.<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>.

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