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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 20— 21 Buch 11. Freilassung. Anmerkungen. I7j<br />

e) wenn sie zu ihm im Verbältniss der serva contrahens steht.<br />

Der Herr darf seine Muttersklavin vermiethen. Wenn der<br />

Herr stirbt vor dem Ablauf des Miethsvertrages, ist der Mieths-<br />

vertrag null und nichtig, denn durch den Tod ihres Herrn wird sie<br />

frei. Dagegen wenn Jemand seine Sklavin vermiethet, sie dann zur<br />

Sklavin-Mutter macht und darauf stirbt, so bleibt der Miethsvertrag<br />

in Kraft, d. h. sie wird erst nach Abiauf des Vermiethungs-Termins<br />

frei. Dasselbe gik von dem einfachen Sklaven; wird er vermiethet<br />

und dann frei gelassen, beginnt seine Freiheit erst mit dem Ende<br />

des Vermiethungs-Termines. 10<br />

Der Herr darf seine Muttersklavin an einen Anderen aus-<br />

leihen.<br />

Wenn die Muttersklavin oder eines ihrer Kinder verwundet<br />

wird, ist ihrem Herrn <strong>das</strong> Sühnegeld zu zahlen; ebenso bekommt<br />

er den Werth der Sklavin, falls sie getödtet wird, oder den Werth<br />

eines ihrer Kinder, wenn es getödtet wird.<br />

Der Herr, sogar ein Theilsklave, hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> seine Mutter-<br />

sklavin auch gegen ihren Willen zu verheirathen. Nur der christ-<br />

liche Herr einer muslimischen Muttersklavin hat dies <strong>Recht</strong> nicht,<br />

denn der Christ kann nicht Eheanwalt für eine Muslimin sein. An 20<br />

seiner Stelle hat der Richter <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Sklavin zu verheirathen.<br />

§ 21. Wenn der Herr und seine Muttersklavin zu gleicher<br />

Zeit .sterben, gilt die Sklavin als frei; dagegen wenn man nicht<br />

weiss, wer von beiden zuerst gestorben, gilt sie für Sklavin. In jenem<br />

Fall sind die Kinder der verstorbenen Sklavin frei, in diesem unfrei.<br />

Stirbt die Muttersklavin vor ihrem Herrn, so hat sie die Frei-<br />

heit nicht erlangt und ihre Kinder sind und bleiben Sklaven.<br />

Die Sklavin-Mutter erlangt auch dann die Freiheit durch den<br />

Tod ihres Herrn, wenn sie ihn selbst ermordet hat, im Gegensatz<br />

zu dem sonst geltenden Grundsatz, <strong>das</strong>s wer <strong>das</strong> Eintreten einer 30<br />

Sache, bevor sie fällig ist, zu beschleunigen sucht, durch den Verlust<br />

derselben bestraft wird.<br />

Während die serva orcina von dem Drittel des Nachlasses ab-<br />

gezogen wird, wird die 'Sklavin-Mutter von der Gesammtmasse,<br />

bevor noch die Schulden und testamentarischen Zuwendungen des<br />

Verstorbenen sowie auch Strafgelder und Beerdigungskosten aus-<br />

gezahlt sind, abgezogen.

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