20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2-2 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. S 3 4<br />

Das Pfand ist in der Hand des Pfandnehmers ein Depot,'')<br />

er darf es daher nicht benutzen. Wenn er daher ein verpfändetes<br />

Thier zum Reiten oder Lastentragen benutzt, haftet er dafür.<br />

Das Zu-Grunde-Gehen von einem Theil des Pfandes hat keinen<br />

Einfluss auf die Schuld; der Pfandgeber muss die ganze Schuld<br />

bezahlen, bevor ihm der Rest des Pfandes zurückgegeben wird.<br />

Wenn der Pfandnehmer behauptet, <strong>das</strong> Pfand sei zu Grunde<br />

gegangen, ohne <strong>das</strong>s er einen Grund angiebt, so wird ihm der<br />

Eid aufgetragen, und wenn er seine Aussage beschwört, ist er frei<br />

von Verbindlichkeit.<br />

Die Ursache des Zu-Grunde-Gehens kann eine äussere, offen-<br />

kundige oder eine verborgene, uncontrolirbare sein. Wenn der<br />

Pfandnehmer behauptet, <strong>das</strong> Pfand sei in Folge einer äusseren Ur-<br />

sache zu Grunde gegangen, so hat er dafür den Beweis zu erbringen<br />

und seine Aussage durch einen Schwur zu erhärten. Wenn<br />

er dagegen eine geJieivie Ursache angiebt, z. B. Diebstahl, oder<br />

eine äussere Ursache, die in dem speciellen Falle bekannt war,<br />

während nicht bekannt, <strong>das</strong>s sie (z. B. Rinderpest) allgemein ver-<br />

breitet war, oder schliesslich eine solche, die in dem speciellen Falle<br />

bekannt geworden, wie auch ihre allgemeine Verbreitung bekannt 20<br />

war, so kann er nur dann zum Eid gezwungen werden, wenn Ver-<br />

dachtsmomente gegen seine Aussage vorliegen, z. B. der Verdacht,<br />

<strong>das</strong>s der Pfandinhaber <strong>das</strong> Pfand schon vorher anderswohin geschafft<br />

habe und <strong>das</strong>s es noch unversehrt vorhanden sei. Wenn er schliess-<br />

lich einen äusseren Grund angiebt, der sowohl in dem speciellen<br />

Fall unbekannt war, wie er auch als allgemein verbreitet nicht be-<br />

kannt war, so muss er für die Thatsache selbst den Beweis erbringen<br />

und <strong>das</strong> Zu-Grunde-Gehen des Pfandes durch diese Thatsache be-<br />

schwören.<br />

Wenn der Pfandnehmer behauptet <strong>das</strong> Pfand zurückgegeben 30<br />

zu haben, während der Pfandgeber es leugnet, wird dem Pfand-<br />

nehmer aufgetragen den Beweis zu liefern, ähnlich wie dem Miether,<br />

der behauptet <strong>das</strong> gemiethete Objekt dem Vermiether zurückgegeben<br />

zu haben, während der letztere <strong>das</strong> Gegentheil behauptet.<br />

§ 4. Wenn der Pfandgeber seinem Gläubiger einen Theil seiner<br />

10<br />

j

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!