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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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722 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S 13<br />

eine loo, die beiden anderen nur je 50 Denare werth sind, unter<br />

zwei Herren vertheilt werden sollen. Dagegen in folgenden Fällen<br />

ist keiner der Mitbesitzer gezwungen die Werththeilung anzu-<br />

nehmen, sondern kann die Gleichtheilung verlangen:<br />

1. Wenn der bewegliche Besitz verschiedenen Species von<br />

fungiblen Dingen angehört, wie z. B. drei Sklaven, von denen der<br />

eine ein Türke, der andere ein Inder, der dritte ein Neger ist,<br />

oder Kleider aus Seide, aus Leinwand und aus Baumwolle;<br />

2. wenn der bewegliche Besitz einer und derselben Species an-<br />

gehört, seine einzelnen Theile jedoch unter einander verschieden 10<br />

sind, wie z, B. zwei Schafe, ein syrisches und ein ägyptisches;<br />

3. wenn der bewegliche Besitz einer und derselben Species an-<br />

gehört, seine Theile zwar nicht im Wesen von einander ver-<br />

schieden sind, er aber so beschaffen ist, <strong>das</strong>s ein Gemeinbesitz an<br />

demselben unter allen Umständen bestehen bleibt, wie z. B. zwei<br />

Sklaven A und B, die so beschaffen sind, <strong>das</strong>s ^/^ von A ebenso<br />

viel werth sind, wie <strong>das</strong> übrige Drittel von A plus dem gan-<br />

zen B. In allen 3 Fällen können die einzelnen Objekte ganz ver-<br />

schiedenen Zwecken dienen.<br />

Die Werththeilung ist obligatorisch, z. B. für mehrere kleinere, 20<br />

mit einander zusammenhängende Ladenräume, von denen der<br />

einzelne nicht theilbar ist. Dagegen ist sie nicht obligatorisch für<br />

solche kleine oder grosse Räume, die nicht mit einander zusammen-<br />

hängen, weil diese Objekte nach Lage und Bauart ganz verschiedenen<br />

Zwecken dienen können.<br />

Für die Ausführung der Gleichtheilung genügt ein einziger Auf-<br />

theiler. Dagegen müssen <strong>über</strong>all, wo eine Werthabschätzung erforder-<br />

lich ist, wie bei der Werththeilung und bei der Theilung sub c),<br />

mindestens zwei Auftheiler hinzugezogen werden. Vgl. ^ 14.<br />

Ad c: Ist ein Feld zu gleichen Theilen unter zwei Mitbesitzer 30<br />

zu theilen, <strong>das</strong> in einem Theil einen Brunnen, einen Baum oder ein<br />

Gebäude, ein untheilbares Objekt, hat, so wird <strong>das</strong> Feld in zwei<br />

Parzellen getheilt, und derjenige, der durch <strong>das</strong> Loos die Parzelle<br />

mit dem Brunnen, dem Baum etc. bekommt, hat dem anderen Besitzer<br />

die Hälfte des Brunnens als Entschädigung zu zahlen. Ist dagegen<br />

<strong>das</strong> Objekt theilbar, so hat jeder Mitbesitzer <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> nicht bloss

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