20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

g 49—50 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. gj<br />

Freilassung hat. Eine Multersklavin ist in dieser Sache wie eine<br />

unfreie Ehefrau anzusehen.<br />

Wenn eine geschiedene, aber reklaiiiirhare unfreie Frau während<br />

ihrer Wartezeit frei gelassen wird, oder wenn sie zugleich mit der<br />

Scheidung die Freiheit erhält, hat sie so lange zu warten wie eine<br />

freie Frau, nämlich drei Monats-Perioden. Wenn dagegen die de-<br />

finilh geschiedene während ihrer W^artezeit die Freiheit erhält, so<br />

hat dies auf die Dauer der Wartezeit keinen Einfluss; sie muss in dem<br />

Falle wie eine Sklavin zwei Monats-Perioden zuarten.<br />

Einige Bestimmungen <strong>über</strong> die Wartezeit der unfreien Frau be- 10<br />

rühren sich mit denjenigen <strong>über</strong> die Immunitäts-Frist der Sklavin in<br />

§ 54- 55-<br />

Die an u 11 regelmässigen Blutungen leidende unfreie Frau hat<br />

anstatt zweier Monats-Perioden zwei Mond-Monate zu xvarten. Falls<br />

sie im Laufe eines Monats geschieden wird und von demselben noch<br />

16 oder mehr Tage übrig sind, wird dieser Monat als ganz gezählt.<br />

§ 50. Die reklamirbare Frau hat während ihrer Wartezeit gegen<br />

den Mann nicht allein den Anspruch auf Unterhalt und Wohnung,<br />

sondern auch auf Kleidiuig. Alles ist abzumessen nach den Ver-<br />

mögensverhältnissen des Mannes, Wohlhabenheit, Dürftigkeit oder 20<br />

mittleren Vermögensverhältnissen. Zu dem Unterhalt gehören ev.<br />

auch Dienstboten und deren Unterhalt, nicht aber die Toilette-<br />

Gegenstände der Frau wie Kamm, Seife, Bürste u. s. w. Das nähere<br />

<strong>über</strong> den Unterhalt der Frau s. in ^ 60.<br />

Das Anrecht der reklai/iirbaren , in der Wartezeit befindlichen<br />

Frau auf Unterhalt gegen den Mann erlischt mit dem Moment seines<br />

Todes, weil sie dann in ihr Erbrecht eintritt.<br />

Dagegen wird die definitiv geschiedene Frau durch den während<br />

ihrer Wartezeit erfolgenden Tod ihres früheren Mannes nicht be-<br />

einflusst; sie bezieht ihre Competenzen bis zum Ende ihrer Warte- 30<br />

zeit. S. S 51-<br />

Ausser der reklamirbaren Frau hat auch die schwangere, de-<br />

finitiv geschiedene (§ 51a) Anspruch auf Unterhalt und Wohnung.<br />

Diejenigen Frauen, welche <strong>das</strong> Anrecht auf Wohnung, nicht<br />

auf Unterhalt haben, sind folgende:<br />

a) die Wittwe;<br />

6*

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!