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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 3^<br />

Für den Loskauf einer Frau von ihrem Manne kommt im<br />

Allgemeinen die Frage des Zeitpunktes nicht in Betracht, und es ist<br />

dafür ganz gleichgültig, ob die Cohabitation Statt gefunden hat oder<br />

nicht.' Wenn dem Worte „solche, die losgekauft worden sind" der Satz,<br />

,, bevor noch eine Cohabitation Statt gefunden" beigefügt ist, so kann<br />

dies wohl nur auf folgende Spezialbestimmung in dem <strong>Recht</strong> vom ehe-<br />

lichen Loskauf bezogen werden: Die Frau selbst kann sich jeder Zeit<br />

loskaufen, einerlei ob während ihrer Menstruation oder zu andrer Zeit.<br />

Wenn dagegen ein Fremder sie während ihrer Menstruation loskauft<br />

so ist der Loskauf verboten (s. Anm. zu ^ 27). Diese Beschrän- 10<br />

kung fällt weg, zvcnn i/u^ Mann ihr noch nicJit öeigewohnt Jiat.^)<br />

Die Eintheilung der Scheidung in eine jwthwendige, anraihens-<br />

wert/ie, ividerzvärtige und verboteiie ist belanglos.<br />

§ 31. Wenn ein Mann, nachdem er sich von seiner Frau ge-<br />

schieden, sie wieder zu heirathen wünscht, gibt es dafür zwei<br />

Arten des Vorgehens:<br />

a) solange die Frau noch in ihrer Wartezeit ist, kann er sie ohne<br />

weiteres zu sich zurücknehmen, ohne <strong>das</strong>s die Frau ein <strong>Recht</strong> hat<br />

sich zu widersetzen und ohne <strong>das</strong>s ein neuer Ehevertrag, neue Hochzeit<br />

u. s. w. inscenirt wird. Ueber die rechtHche Stellung der geschiedenen, 20<br />

in der Wartezeit befindlichen Frau^j vgl. Anm. zu ^ 36.<br />

Es ist für diesen Zusammenhang zu beachten, <strong>das</strong>s die Frau, wenn<br />

sie die Fortsetzung der Ehe nicht will, auch in der Wartezeit sich<br />

von ihrem Manne loskaufen kann. Vgl. S. 48.<br />

b) wenn die Frau nach Abschluss der \\'artezeit eine neue Ehe<br />

eingeht, wenn diese wiederum geschieden und die Frau die demnach<br />

innezuhaltende Wartezeit vollendet hat, kann der erste Ehemann sie<br />

von Neuem heirathen, in diesem Fall aber nur mittelst eines neuen<br />

Ehevertrags.<br />

Der Freie hat drei, der Unfreie, einerlei ob Ganz-Sklave, Theil- 30<br />

Sklave oder ein in irgendeinem Stadium der Freilassung begriffener<br />

Sklave, hat zwei Scheidungs-Möglichkeiten j), wobei die Art der Frau,<br />

ob eine freie oder unfreie, nicht in Frage kommt.<br />

Der Freie kann sich von derselben Frau einmal^ zum zweiten Mal<br />

*) Anders Baguri II, 14S, 2)^; 149, i. 11. 12.<br />

3) ol>-ä^lj.k"i

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