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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 14 Buch IV. Kap. i. Kauf und Verkauf. Anmerkungen. 39/<br />

Gefahren ausgesetzt ist und dadurch zu etwas Unbestimmtem, Un-<br />

bestimmbarem, Hazardmässigem wird. Dagegen nach Beginn der<br />

Reife darf man sie beliebig verkaufen, weil sie keinen wesentlichen<br />

Gefahren mehr ausgesetzt sind, sowohl ohne jede Clausel wie mit<br />

der Clausel, <strong>das</strong>s der Käufer die Frucht sofort schneiden lässt, oder<br />

mit der anderen Clausel, <strong>das</strong>s die Frucht bis auf Weiteres an dem<br />

Baum belassen wird.<br />

Der Beginn der Reife ist gemäss dem lokalen Usus nach den<br />

Kriterien der Farbe, der Weichheit, des Geschmacks zu beurtheilen.<br />

Dabei gilt der Satz, <strong>das</strong>s wenn ein Theil der Früchte zu reifen 10<br />

beginnt, dies als massgebend für alle angesehen werden darf.<br />

Wenn A, der Besitzer der Frucht eines Baumes, diese Frucht<br />

an B, den Besitzer des Baumes, vor Beginn mit der Clausel so-<br />

fortigen Abschneidens verkauft, so ist dies correkt, indessen ist in<br />

diesem Falle der Käufer nicht verpflichtet die Clausel innezuhalten.<br />

Denn nunmehr ist <strong>das</strong> Ganze sein Eigenthum, mit dem er machen<br />

kann, was er will.<br />

Bei der Bedingung des sofortigen Schneidens ist es einerlei, ob<br />

<strong>das</strong> Schneiden dem lokalen Usus entspricht oder nicht. Die Sache ist<br />

ferner verclausulirt durch den allgemeinen Satz des Verkaufs-<strong>Recht</strong>es, 20<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Verkaufs- Objekt etivas Nutzbares sein muss. Wenn also<br />

Jemand unreifes, nicJit nutzbares Obst mit der Bedingung sofortigen<br />

Schneidens verkauft, so ist <strong>das</strong> rechtsungültig.<br />

Wenn die Fruchtart eine derartige ist, <strong>das</strong>s die neuen Früchte<br />

von den schon vorhandenen schwer zu unterscheiden sind, wie z. B.<br />

die Feigen, so dürfen sie vor Beginn der Reife, wie nachher nur<br />

unter der Bedingung sofortigen Schneidens verkauft werden.<br />

Was für <strong>das</strong> Obst der Baum, auf dem es wächst, ist für die<br />

Cerealien die Erde, aus der sie hervorwachsen. Unter Beginn der<br />

Reife bei Cerealien versteht man, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Korn nicht allein anfängt 30<br />

hart zu werden, sondern <strong>das</strong>s es auch in der Aehre bereits sicht-<br />

bar ist.<br />

Zu dem Satze 5 oben auf S. 296 ist zu bemerken: wenn Jemand<br />

Korn oder Früchte nacJi Beginn der Reife verkauft, dagegen <strong>das</strong><br />

betreffende Feld oder die betr. Bäume in seinem Besitze behält,<br />

so hat er die erforderliche Bewässerung zu veranlassen, nicht bloss bis<br />

zur Besitzergreifung durch den Käufer, sondern noch dar<strong>über</strong> hinaus

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