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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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254 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhag, % 24—2S<br />

Der Gatte erbt V^ = 3/^<br />

die Mutter ,, Ve<br />

die beiden uterinen Geschwister und der frater germanus 73 = V^<br />

Summa %<br />

' Ist der Bruder nicht germanus, sondern consanguineu^, so erbt<br />

er nichts, während die uterinen Geschwister <strong>das</strong> Drittel allein erben.<br />

§ 23. Wenn vollbürtige Geschv\ ister und halbbürtige von Vaters-<br />

seite zusammen zur Erbschaft berufen werden, so erben sie nach<br />

denselben Bestimmungen wie eigene Kinder und Sohneskinder, ab-<br />

gesehen von folgen em Fall: Die Sohnes-Töchter können durch 10<br />

einen Bruder oder Vetter (Sohn des Vaterbruders) oder dessen<br />

männliche Descen lenz zu allgemeinen Erben gemacht werden,<br />

während die Schwester des Erblassers nur durch ihren Bruder zur<br />

allgemeinen Erbin gemacht werden kann<br />

§ 24. Ein frater uterinus oder eine soror uterina erbt ein<br />

Sechstel, während zwei oder mehrere von ilmen ein Drittel erben<br />

und zwar zu gleichen Theilen ohne Unterscheidung zwischen männ-<br />

lichen und weiblichen Personen.<br />

§ 25. Die sorores germanae oder consanguineae sind, wenn<br />

sie neben Töchtern oder Sohnestöclitern des Erblassers zur Erb- 20<br />

Schaft berufen werden, allgemeine Erben in gleicher Weise wie ihre<br />

Briader. Wenn eine soror gerniana neben der Tochter des Erb-<br />

lassers zur Erbschaft berufen wird, schliesst sie die sorores consan-<br />

guineae von der Erbschaft aus.<br />

§ 26. Die Söhne der fratres germani und consanguinei erben,<br />

ob sie nun einzeln oder zu mehreren zur Erbschaft berufen werden,<br />

nach denselben Bestimmungen wie ihre Väter, folgende Fälle ausgenommen<br />

:<br />

a) sie reduciren nicht die Quote der Mutter von Y3 ^"^ 'U<br />

(s. S 19- b); 30<br />

b) sie erben nicht zusammen mit dem Vatersvater (s. §20. a);<br />

c) sie verleihen nicht ihren Schwestern den Charakter von<br />

allgemeinen Erben (s. § 23);<br />

d) sie werden in dem unter § 22 angeführten Specialfall nicht<br />

zur Erbschaft berufen. Dies gilt speciell von den Söhnen des Irater<br />

germanus, denn der frater consanguineus erbt selbst in jenem Fall<br />

nicht.

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