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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 23 Buch VI. Strafrecht. Text. 765<br />

§ 23. Wer widerrechtlich einen Menschen tödtet, hat<br />

abgesehen von den Entscheidungen des Blutrechts Busse<br />

zu leisten, welche in dem Loskauf oder der Freilassung<br />

eines muslimischen, von allen die Arbeits- oder Erwerbs-<br />

kraft beeinträchtigenden Fehlern freien Sklaven besteht.<br />

Wenn er dazu nicht im Stande ist, hat er während zweier<br />

auf einander folgender Monate zu fasten.

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