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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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328 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. §11<br />

mit Handabhauen bestraft, wohl aber, wenn er sie stiehlt, um sie<br />

sich anzueignen. Dasselbe gilt vom Stehlen eines Kruges Wein.<br />

Für den Diebstahl von Objekten, welche nach dem Sinne des<br />

Gesetzes nicht Besitz sein können, wie z. B. Wein, ein Schwein, ein<br />

Hund, eine rohe ungegerbte Haut, wird die Strafe des Hand-<br />

abhauens nicht verfügt.<br />

Wer ein zerlumptes Gewand stiehlt, in dem eine den Werth<br />

von V4 Denar enthaltende Tasche vorhanden ist, wird mit Hand-<br />

abhauen bestraft, denn Unwissenheit betreffend den Werth des<br />

Objektes ist keine Entschuldigung. 10<br />

Maassgebend für die W^erthabschätzung des Objekts ist der<br />

Werth, den es im Movient der Wegnahme ans seinem Aufbe-<br />

wahrmigsorte hat, nicht der frühere oder spätere Werth.<br />

Wenn zwei Diebe zusammen ein Objekt stehlen, <strong>das</strong> nicht <strong>das</strong><br />

Doppelte von ^/.^ Denar werth ist, so ist die Strafe des Handab-<br />

hauens ausgeschlossen.<br />

W^er einem Anderen ein Pferd aus dem Stall oder von dessen<br />

Weide stiehlt, wird mit Handabhauen bestraft. W^enn aber Jemand<br />

seinen Besitz vernachlässigt und ihn umherhegen oder umhertreiben<br />

lässt, wo er nicht hingehört, und er wird ihm dann gestohlen, so 20<br />

wird der Dieb nicht mit Handabhauen bestraft.<br />

Was in jedem Fall als geeigneter Aufbewahrungsort, Aufbe-<br />

wahrungsgeräth anzusehen ist, muss nach dem lokalen Gebrauch<br />

entschieden werden. Wenn Jemand schlafend seinen Sattel als<br />

Kopfkissen benutzt, so gilt <strong>das</strong> als geeigneter Aufbewahrungsort,<br />

nicht aber, wenn er seine Geldbörse unter den Kopf legt. Das<br />

Vieh auf der Weide, in der Steppe gilt als ati dem geeigneten Auf-<br />

bezvahrungSorte befindlicJi, wenn der Herr oder sein Hirte, sei es<br />

fortwährend, sei es in Intervallen nach ihm sieht, wenn es also nicht<br />

völlig ohne Aufsicht sich selbst <strong>über</strong>lassen ist. Ob ein Haus, sei 3°<br />

es ein alleinstehendes, sei es ein einem Dorf- oder Stadt-Verbände<br />

angehöriges, bei Tag oder Nacht, in Zeiten der Ruhe oder der<br />

Gefahr verschlossen sein muss, um als geeigneter Aufbewahrungs-<br />

ort zu gelten oder nicht, kann nur nach- dem lokalen Usus ent-<br />

schieden werden; in jedem Fall aber muss es unter einer gewissen<br />

Obhut und Aufsicht seines Besitzers stehen. Wer ein Geräth an<br />

der offenen Strasse hinstellt, muss, wenn der Verkehr <strong>das</strong> gewöhn-

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