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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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p 7— Buch IV, Erbrecht. Nach dem Minhag. 247<br />

Dementgegen haben spätere Juristen folgende Regel aufgestellt<br />

Wenn der Fiscus nicht nach den Gesetzen des Islams ver-<br />

waltet wird, so fällt die Hinterlassenschaft nach dem Rückfallsrecht<br />

den Quoten-Erben mit Ausschluss des Gatten oder der Gattin zu,<br />

d. h. was nach Auszahlung ihrer Quoten übrig bleibt, fällt ihnen<br />

pro rata ihrer Quoten zu. Wenn dagegen Quoten-Erben nicht vor-<br />

handen sind, werden die entfernten Verwandten zur Erbschaft be-<br />

rufen.<br />

§ 7. Entfernte Venvandte sind unter den Verwandten folgende<br />

10 Personen oder Personengruppen: 10<br />

i) jeder männliche und weibliche Ascendent des Erblassers, der<br />

nicht natürlicher Erbe ist (s. §4. 3.4.);<br />

2) die Kinder der Töchter,<br />

3)<br />

4)<br />

die Töchter der Brüder,<br />

die Kinder der Schwestern,<br />

5) die Söhne der fratres uterini (s. ^ 4. 6.),<br />

6) der frater patris uterinus (s. ^ 4- 7-),<br />

7)<br />

die Töchter der Vatersbrüder,<br />

8) die Vaters Schwestern,<br />

9) die Mutter-Brüder, 20<br />

10) die Schwestern der Mutter, sowie die sämmtlichen Ver-<br />

wandten dieser unter i)— 10) aufgezählten Personen.<br />

§ 8. Die durch den Koran bestimmten Erbschafts-Quoten sind<br />

folgende sechs:<br />

I) Die Hälfte.<br />

Diese kommt fünf Personen zu:<br />

a) dem Gatten, wenn seine Gattin, die Erblasserin, nicht ein<br />

Kind oder Sohneskind hinterlässt;<br />

b) der einzigen Tochter,<br />

c) der einzigen Sohnestochter,<br />

d) der einzigen soror germana,<br />

e) der einzigen soror consanguinea.<br />

2) Das Viertel.<br />

Dies kommt zwei Personen zu:<br />

a) dem Gatten, wenn die Gattin, die Erblasserin, ein Kind oder<br />

ein Sohneskind hinterlassen hat;<br />

^^

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