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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 II ^^ Buch II. Freilassung. Anmerkungen. lAQ<br />

Wenn der servus orcinus ein Blutverbrechen begeht, so<strong>das</strong>s er<br />

zur Leistung des Sühnegeldes verkauft werden muss, ist der Tfedbir<br />

hinfällig. Wenn aber sein Herr <strong>das</strong> Sühnegeld für ihn bezahlt, bleibt<br />

der Tedbir in Kraft.<br />

§ 12. Der Herr kann seinen servus orcinus veräussern, auf welche<br />

Art er will, durch Verkauf, Geschenk, Vergebung als Ehegabe und<br />

anderes. Nur eine Beschränkung legt sich der Herr durch den<br />

Tedbir auf: Er darf seinen servus orcinus nicht verpfänden.<br />

Der Herr, der den Tedbir mit Bezug auf seinen Sklaven aus-<br />

gesprochen, kann ihn nicht durch einfache Leugnung oder durch lo<br />

die Erklärung, <strong>das</strong>s er von dem Tedbir zurücktrete'), rückgängig<br />

machen.<br />

Der Abfall des Freilassers oder des servus orcinus vom Islam<br />

hebt den Tedbir nicht auf<br />

Wenn der Herr seine serva orcina schwängert und sie ihm ein<br />

Kind gebärt, so ist sie eine Muttersklavin, die mit dem Tode ihres<br />

Herrn frei wird, und der Tedbir ist damit aufgehoben.<br />

Eine Meinungsdifferenz <strong>über</strong> <strong>das</strong> Wesen des Tedbir kann unter<br />

Umständen die Frage der Aufhebung desselben beeinflussen. Nach<br />

einer Ansicht ist der Tedbir nichts anderes als eine an eine Be- 20<br />

dingung geknüpfte Freilassung ^), nach anderer eine testamentarische<br />

Verfügung der Freilassung der Sklaven. Der ersteren Ansicht wird<br />

von Ibn Käsim und Bägüri der Vorzug gegeben. Wenn Jemand<br />

seinen servus orcinus verkauft und ihn später wieder erwirbt, so<br />

besteht nach dieser Ansicht der Tedbir nicht mehr in Kraft, denn<br />

er ist durch den Verkauf aufgehoben. Wäre der Tedbir eine<br />

testamentarische Verfügung, müsste eine Freilassung des servus<br />

orcinus nach dem Tode seines Herrn Statt finden, was nicht der<br />

Fall ist. Der Sklave wird durch den Tod seines Herrn ohne<br />

weiteres und ohne irgend welche Formalität frei. 30<br />

§ 13. Nur in einem Punkte unterscheidet sich der servus orcinus<br />

von dem Ganz- oder Normal-Sklaven: der letztere kann verpfändet<br />

werden, der erstere nicht.<br />

') Durch Ausdrücke wie AJC^Vcws.

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