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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. ejj<br />

ganze talio verzichtet (s. Buch VI. Theil i). Wenn auf diese Weise<br />

von drei Mitbesitzern A sich seines Vorkaufsrechts begiebt,<br />

geht <strong>das</strong> ganze auf B <strong>über</strong>, so <strong>das</strong>s, wenn C seinen Antheil ver-<br />

kauft, B <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hat, nicht bloss für seinen eigenen Antheil<br />

sondern zugleich auch für den Antheil des A <strong>das</strong> Vorkaufsrecht<br />

auszuüben. Anders ausgedrückt: B kann den ganzen von C<br />

verkauften Antheil von dem Käufer zurückkaufen. Durch diese<br />

Massregel soll verhütet werden, <strong>das</strong>s der Kauf für den Käufer nicht<br />

zu sehr zertheilt, zerstückelt wird^). Wenn B <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hätte nur<br />

für seinen ursprünglichen Antheil <strong>das</strong> Vorkaufsrecht auszuüben, und 10<br />

wenn er ferner <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hätte einen Bruchtheil seines Vorkaufs-<br />

rechtes auszuüben, dagegen auf einen andern Theil zu verzichten,<br />

so würde eventuell der für den Käufer mögliche Kauf sehr minimal<br />

und damit gegenstandslos werden. B hat <strong>das</strong> Vorkaufsrecht für<br />

sich und für seinen ursprünglichen socius A, er kann es ganz<br />

ausüben oder ganz darauf verzichten, einen Mittelweg giebt es<br />

nicht.<br />

Wenn von zwei Inhabern des Vorkaufsrechts A und B der<br />

erstere abwesend ist, so hat, falls der dritte socius seinen Antheil<br />

verkauft hat, B die Wahl zwischen zwei Dingen: entweder mit seiner 20<br />

Entscheidung zu warten, bis A zurückkommt, oder sofort y^r sicJi,<br />

zviefür A <strong>das</strong> Vorkaufsrecht auszuüben, d. h. sofort den ganzen von<br />

C gekauften Antheil ihm wieder abzukaufen. Wählt er <strong>das</strong> letztere,<br />

so wird <strong>das</strong> Zurückgekaufte nach der Rückkehr von A zwischen<br />

den beiden (A und B) getheilt, während der Nutzen, den <strong>das</strong> Ob-<br />

jekt an Renten und Früchten bis zur Rückkehr von A trägt, allein<br />

dem B zufällt, ohne <strong>das</strong>s der abwesende A irgendwelches Anrecht<br />

darauf hätte. Dem anwesenden B steht nicht der Mittelweg ofien,<br />

nur für seinen eigenen Antheil <strong>das</strong> Vorkaufsrecht auszuüben. Wenn<br />

er dies thäte und A nach seiner Rückkehr für sein Theil auf den 3°<br />

Rückkauf verzichtete, würde der Käufer nur die Hälfte von dem<br />

Antheil, den er von dem dritten socius C gekauft hat, behalten,<br />

während die andere Hälfte durch Rückkauf in den Besitz von B<br />

<strong>über</strong>gehen würde, vorausgesetzt, <strong>das</strong>s die Antheile der drei socii<br />

gleich waren. Auf diese Weise würde <strong>das</strong> von dem Käufer er-<br />

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