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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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88 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 54<br />

Wenn die Sklavin, die Jemand zu seinem Eigenthum erwirbt,<br />

die Ehefrau eines Anderen ist, so ist zunächst kein Grund für <strong>das</strong><br />

Innehalten einer Immunisirungs-Frist vorhanden, da der neue Besitzer<br />

ihr nicht beiwohnen darf, also die <strong>Recht</strong>e des Ehemannes durch<br />

den Wechsel des Besitzers der Sklavin nicht aufgehoben werden.<br />

Sobald sie aber von ihrem Ehemann geschieden wird, muss sie,<br />

bevor ihr Herr ihr beiwohnen darf, die Immunisirungs-Frist inne-<br />

halten.<br />

Aehnlich ist die Bestimmung in Betreff einer von ihrem Manne<br />

geschiedenen, aber noch in der Wartezeit befindlichen unfreien Frau. lo<br />

Wenn ein Mann eine solche erwirbt, ist zunächst ein Grund zur<br />

Immunisirung nicht vorhanden. Sobald aber ihre Wartezeit ab-<br />

gelaufen ist, muss ihr Besitzer, bevor er ihr beiwohnen darf, sie<br />

eine Immunisirungs-Frist innehalten lassen.<br />

Wenn daher ein Mann seine Sklavin, welche Apostat, die Ehe-<br />

frau eines Anderen oder in der Wartezeit befindlich ist, unmittelbar<br />

nach dem Erwerb derselben iumiwiisirt, so ist <strong>das</strong> wirkungslos,<br />

weil der anderweitige Hinderungsgrund, der sie ihm unnahbar macht,<br />

die Apostasie, ihre Ehe oder Wartezeit, nach wie vor bestehen<br />

bleibt. Er erlangt daher <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> seiner Sklavin beiwohnen zu 20<br />

dürfen erst dann, wenn sie entweder zum Islam zurückgekehrt oder<br />

von ihrem Ehemann geschieden ist oder wenn sie ihre Wartezeit<br />

vollendet hat, und von diesem Zeitpunkt ab eine neue Immuni-<br />

sirungs-Frist innegehalten hat.<br />

Wenn, nachdem eine Sklavin in den Besitz eines Anderen<br />

<strong>über</strong>gegangen, es sich herausstellt, <strong>das</strong>s sie schwanger ist, so gelten<br />

für den unter solchen Umständen möglichen Streit um die Vater-<br />

schaft des Kindes die folgenden Bestimmungen:<br />

I. Wenn A, der die Sklavin verkauft hat, <strong>das</strong> Kind für sich in<br />

Anspruch nimmt, aber nicht gesteht, <strong>das</strong>s er vor dem Verkauf ihr 30<br />

beigewohnt habe, während B der Käufer <strong>das</strong> Kind für sich bean-<br />

sprucht, so wird dem B der Eid auferlegt. Schwört er, <strong>das</strong>s ihm<br />

nicht bekannt sei, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kind von A gezeugt worden sei, so<br />

wird es ihm (dem Käufer) zugesprochen.<br />

II. Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer (A) eingesteht,<br />

<strong>das</strong>s er der Skhivin vor dem Verkauf beigeivohnf, <strong>das</strong>s er aber nn-<br />

mittelbar vor dem Ve?'kauf ihr gegen<strong>über</strong> eine Inmmnisirungs-Frist

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