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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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o6 Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. S i<br />

Werth des Antheils repräsentiren. Der Gesammtpreis , den der<br />

Käufer gezahlt hat, ist 200 Denare. Wenn B hiervon<br />

•*/- zahlt<br />

(also 160 Denare), kann er den Antheil Kraft seines Vorkaufsrechtes<br />

für sich erwerben.<br />

- Wenn der Preis, den C für den Antheil gezahlt hat, Geld oder<br />

fungible Waare, z. B. Weizen, ist, so muss der Inhaber des Vorkaufs-<br />

rechts <strong>das</strong> gleiche zahlen, wenn er den Antheil für sich erwerben<br />

will, vorausgesetzt <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> zu Zahlende aus einer Entfernung<br />

von weniger als zwei Tagereisen^) herbeischaffen kann. Ist dies<br />

nicht möglich, so kann er verlangen, <strong>das</strong>s der Käufer den WertJi 10<br />

des Objektes von ihm als Preis annimmt.<br />

Ist dagegen der Preis, den C für den Antheil gezahlt hat, etwas<br />

nicht Fungibles, wie z. B. ein Sklave, ein Kleid, so hat der Inhaber<br />

des Vorkaufsrechts den Werth des Preises zu zahlen, wenn er den<br />

Antheil für sich erwerben will, und zwar denjenigen Werth, den der<br />

Preis zu der Zeit hatte, als A seinen Antheil an C verkaufte, oder<br />

als Ehegabe fortgab und, wenn A eine verheirathete Frau war, als<br />

Preis für den Loskauf ihrer eigenen Person aus der Ehe mit ihrem<br />

Manne verausgabte, d. i. zu der Zeit, da <strong>das</strong> Vorkaufsrecht activ<br />

wurde, nach Abschluss des Vertrages. Wenn eine Differenz ent- 20<br />

steht <strong>über</strong> die Höhe des Preises, wird dem Käufer C der Eid auf-<br />

gegeben und demgemäss entschieden.<br />

§ 2. Wenn der Mitbesitzer A seinen Antheil verkauft, hat er<br />

nicht die Pflicht dem Mitbesitzer B davon Anzeige zu machen.<br />

B aber muss, sobald er von dem Verkaufe hört, sich beeilen sein<br />

Vorkaufsrecht geltend zu machen.^) Unterlässt er dies, obwohl er<br />

dazu im Stande war, so ist sein Vorkaufsrecht hinfällig.<br />

Sobald B von dem Verkaufe Ji'ört, d. i. sobald er die Nachricht<br />

von einer Vertrauensperson 3) erhält, sei sie frei oder unfrei. Mann<br />

oder Weib. Ist dagegen der Bote nicht eine Vertrauensperson. 30<br />

z. B. Jemand, der gesetzlich nicht unbescholten ist, oder ein Kind,<br />

^) Wie man, wenn man ein gekauftes Objekt wegen eines an<br />

demselben entdeckten Fehlers zurückgeben will, es sofort zurückgeben<br />

soll.<br />

3) (iüj".

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