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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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gj2 Buch IV. Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen. S i<br />

Stiftung Theil. Ist der Sohn als Beneficiar bestimmt, so erstreckt<br />

sich sein Anrecht nicht etwa auch auf seine Schwester und um-<br />

gekehrt. Ist <strong>das</strong> Kind als Beneficiar angegeben, so kann es männ-<br />

lich, weiblich oder Hermaphrodit sein, nicht aber Embryo oder<br />

K'indeskind.') Ist der Beneficiar als maulä bezeichnet, so ist damit<br />

sowohl der Freilasser wie der Freigelassene gemeint;^} sind beide<br />

vorhanden, so participiren sie zu gleichen Theilen an der Stiftung;<br />

ist aber nur der erstere vorhanden, während der zweite erst nach<br />

der Stiftung geboren wird, so ist der erstere der einzige Nutzniesser<br />

der Stiftung.<br />

Die letztgenannte Art der Stiftung, diejenige oJme Ende ist<br />

gültig und in der Weise auszuführen, <strong>das</strong>s nachdem Zaid und sein<br />

Geschlecht ausgestorben ist, sie denjenigen Menschen zugewendet<br />

wird, welche dem Stifter am nächsten verwandt sind, nämlich bluts-<br />

verwandt nicht verwandt gemäss den Satzungen des Erbrechts.<br />

Hier also hat der Tochter- Sohn den Vorzug vor dem Sohn des<br />

Vaterbruders. Wenn aber <strong>über</strong>haupt keine Verwandten des Stifters<br />

mehr vorhanden sind, wird die Stiftung auf die wichtigsten Öffent-<br />

lichen Interessen der Muslims und auf die Armen verwendet.<br />

Ad c: Wenn <strong>das</strong> Objekt, der Zweck der Stiftung, nicht mit den 20<br />

Gesetzen des Islams vereinbar i.st, ist sie ungültig, wie z. B. eine Stiftung<br />

für die Erbauung oder Erhaltung eines Gotteshauses für Christen oder<br />

Juden, eines Klosters, die Stiftung von Lampen, Matten, Dienern für ein<br />

solches Haus, die Stiftung einer Thora oder eines Evangeliums, denn<br />

nach der Lehre des Islams sind diese Bücher zwar göttlichen Ursprungs,<br />

aber ihr Wortlaut ist an manchen Stellen von Juden und Christen<br />

gefälscht. Wenn dagegen eine Kirche als Herberge am Wege für<br />

die Reisenden dient, so darf man eine Stiftung zu ihren Gunsten<br />

machen, einerlei ob die dort einkehrenden Reisenden Muslims oder<br />

Nicht-Muslims sind. 30<br />

Wenn eine dem Gesetz entsprechende Stiftung an und für sich<br />

stets ein Mittel zur Werbung um die Gunst Gottes ist, so braucht<br />

dies nicht allemal äusserlich zu Tage zu treten. Man kann also<br />

') Nach oben S. 611 sub 2. darf <strong>das</strong> Kindeskind in die <strong>Recht</strong>e<br />

eines Kindes eintreten, wenn ein solches nicht oder nicht mehr vorhanden<br />

ist.<br />

') Al-Khatib II, 78, 22. 23.

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