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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 2 Buch IV. Kap. 25, Depositum. Anmerkungen. 6-77<br />

ertheilen. Thut er weder <strong>das</strong> eine noch <strong>das</strong> andere, so ist er für<br />

<strong>das</strong> Objekt verantwortlich, denn er setzt es dem Verderben aus,<br />

sowie auch der Gefahr, <strong>das</strong>s, wenn der Depositar stirbt, es von<br />

seinen Erben als Erbschaft beansprucht wird. Er ist auch dann<br />

verantwortlich, wenn er <strong>das</strong> Objekt vergräbt und dann auf Reisen<br />

geht, ohne eine Vertrauensperson mit dem Wächterdienste beauf-<br />

tragt zu haben. Vorausgesetzt wird in diesen Fällen, <strong>das</strong>s der<br />

Depositar iui Stande war, die Rückgabe oder die Vollmachts-Er-<br />

theilung auszuführen. Wenn er also plötzlich stirbt oder getödtet<br />

wird, haftet er, d. h. seine Erbmasse, nicht für <strong>das</strong> Depositum. 10<br />

6. Wenn der Depositar es unterlässt verderbliche Einflüsse<br />

von dem Depositum abzuwenden, wenn er z. B. wollene Kleider<br />

nicht vorschriftsmässig Uiftet, so<strong>das</strong>s sie gegen Motten geschützt<br />

bleiben, oder sie nicht zuweilen trägt, sofern ihre Conservirung <strong>das</strong><br />

erfordert. Wer ein Thier als Depositum <strong>über</strong>nommen hat, muss<br />

es vorschriftsmässig füttern. Wenn der Besitzer ihm kein Futter<br />

giebt, muss er es von ihm oder seinem Mandatar fordern oder <strong>das</strong><br />

Thier zurückgeben. Ist beides unmöglich, so hat er sich an den<br />

Richter zu wenden, der zu Lasten des Besitzers <strong>das</strong> nöthige Futter<br />

beschafft. Ist auch dies nicht möglich, so muss der Depositar <strong>das</strong> 20<br />

Thier aus Eigenem füttern, muss sich dies aber von Anderen be-<br />

zeugen lassen, damit er später seine Auslagen von dem Besitzer<br />

zurückfordern kann. Wenn der Besitzer die Fütterung verbietet<br />

und in Folge dessen <strong>das</strong> Thier zu Grunde geht, ist der Depositar<br />

ohne Verantwortung; wenn aber der Besitzer die Fütterung ver-<br />

bietet, etwa weil <strong>das</strong> Thier an Indigestion leidet, der Depositar es<br />

aber trotzdem füttert und <strong>das</strong> Thier in Folge dessen zu Grunde<br />

geht, ist der Depositar verantwortlich, wenn er von der Krankheit<br />

wusste und absichtlich gegen die Instruction des Besitzers handelte,<br />

dagegen nicht verantwortlich, wenn ihm die Krankheit des 30<br />

Thieres nicht bekannt ^\•ar und er bona fide seine Pflicht zu thun<br />

glaubte.<br />

7. Wenn der Depositar, nachdem der Deponent <strong>das</strong> Depo-<br />

situm zurückgefordert hat, ohne ausreichenden Entschuldigungs-<br />

grund die Rückgabe desselben verweigert. Wenn Jemand z. B.<br />

eines der täglichen kanonischen Gebete verrichtet oder wenn er bei<br />

dem Essen oder im Bade ist, oder wenn es Nachtzeit und der be-

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