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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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322 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. S 5 — 8<br />

Ad b: ist zu bemerken, <strong>das</strong>s der Betrunkene als im Besitz der<br />

vollen Geisteskräfte befindlich angesehen wird.<br />

Wer einen Nicht-Muslim, ein Kind oder einen Geisteskranken<br />

wegen Unzucht verleumdet, kann nicht mit der gesetzlichen Strafe<br />

bestraft werden. Der Nicht-Muslim gilt als muhsan (s. § 2), wenn<br />

er Unzucht begeht; er gilt nicht als inuksan, wenn er wegen Un-<br />

zucht verleumdet wird.<br />

Ad c: Wer einmal seine Keuschheit verloren, kann sie<br />

durch nachträglichen keuschen Lebenswandel nicht wieder gewinnen.<br />

So die Jurisprudenz, während die Theologie lehrt, <strong>das</strong>s, wer eine lo<br />

Sünde begangen, sie dann bereut und gesühnt hat, wieder sündlos<br />

ist. Wer also einmal wegen Unzucht verurtheilt worden ist, kann<br />

hinterher stets straflos wegen Unzucht verleumdet werden.<br />

Keusch ist, wer sich der Unzucht enthält, qui non subigit<br />

uxorem a parte postica und der nicht einer Sklavin beiwohnt, die<br />

ihm so nahe verwandt ist, <strong>das</strong>s er sie, wenn sie frei wäre, nicht<br />

heirathen dürfte. Uebrigens kann sich <strong>das</strong> Geschlechtsleben in sehr<br />

weitem Rahmen bewegen, ohne den Ruf der Keuschheit eines<br />

Mannes zu gefährden. (S. Baguri II, 243, 6— 9.)<br />

Wenn Jemand wegen Unzucht verleumdet und der Verleumder 20<br />

verurtheilt wird, indessen der Verleumdete vor Ausführung der<br />

Strafe Unzucht begeht, so bleibt der Verurtheilte straflos, weil die<br />

Wahrscheinlichkeit dafür spricht, <strong>das</strong>s der Beschuldigte auch in dem<br />

ersten Fall Unzucht begangen hat.<br />

§ 7. Als Sklave gilt nicht allein der Ganz- Sklave, sondern<br />

auch der Theil- Sklave, der servus contrahens, die Mutter- Sklavin.<br />

§ 8. Zu den in diesem Paragraphen genannten Bedingungen,<br />

unter denen der Verleumder straflos bleibt, werden noch drei<br />

weitere hinzugefügt:<br />

gangen;<br />

e) wenn der Verleumdete gesteht, <strong>das</strong>s er die Unzucht be- 3^<br />

f) wenn der Verleumder der Erbe des Verleumdeten ist;<br />

g) wenn der Verleumdete sich weigert durch einen Schwur<br />

seine Unschuld zu bekräftigen. Schwört er dagegen, so wird der<br />

Verleumder bestraft.<br />

Ad a) Der Beweis kann nur durch die <strong>über</strong>einstimmende Aus-

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