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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3^2 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. S 13<br />

Strafe des Handabhauens nicht verurtheilt werden kann, während<br />

seine Verpflichtung zur Rückerstattung bestehen bleibt. Ein auf ein<br />

<strong>Recht</strong> Gottes bezügliches Geständniss kann stets zurückgenommen<br />

werden, denn Gott ist nachsichtig, nicht aber ein auf eines Menschen<br />

<strong>Recht</strong> bezügliches.<br />

Es steht dem Richter frei den Angeklagten darauf aufmerksam<br />

zu machen, <strong>das</strong>s er sein Geständniss revociren darf, er soll ihn aber<br />

nicht dazu auffordern.<br />

Wenn der unter Curatel stehende Verschwender oder der<br />

Sklave einen Diebstahl eingeht, wird er mit Handabhauen bestraft. 10<br />

ist aber nicht verpflichtet zur Rückerstattung des Gestohlenen.<br />

Wenn die Verhandlung wegen Diebstahls den Verlauf nimmt,<br />

<strong>das</strong>s A den B wegen Diebstahls verklagt, B leugnet und sich weigert<br />

seine Unschuld durch einen Eid darzuthun, darauf der Kläger einen<br />

Eid schwört, so kann auf Grund einer solchen Verhandlung die<br />

Strafe des Handabhauens nicht verhängt werden, wohl aber wird<br />

der Angeklagte zur Rückerstattung oder zum Ersatz des Gestoh-<br />

lenen verurtheilt.<br />

§ 13. Der Wegelagerer ist derjenige, der für Andere <strong>das</strong> Pas-<br />

siren der Strassen unsicher macht, eine den Gesetzen des Islami- 20<br />

sehen Staates unterworfene Person, voll verantwortlich, wehrhaft,<br />

nach freiem Willen handelnd. Er tödtet oder raubt oder thut beides<br />

zugleich oder viertens er flösst Furcht ein.<br />

Als voll verantwortlich gilt auch der Betrunkene. Eine nahe<br />

vor der Mündigkeit stehende Person oder ein Geisteskranker, der<br />

immerhin eine gewisse Unterscheidungsgabe hat , kann wegen<br />

Wegelagerei vom Richter mit einer discretionären Strafe belegt<br />

werden.<br />

Er muss wehrhaft, streitbar sein, einerlei ob mit Waffe oder<br />

ohne, und der Angegriffene muss fern von jeder Hilfe sein, in- 3°<br />

dem entweder der Thatort fern von menschlichen Ansiedelungen<br />

liegt oder die Menschen am Thatort zu schwach sind ihm zu helfen.<br />

Z. B. ein Wegelagerer ist, wer Nachts in ein Haus bricht, die Be-<br />

wohner verhindert um Hülfe zu rufen und nun raubt oder mordet<br />

Der Räubc)-^) unterscheidet sich dadurch vom Wegelagerer,

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