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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen.<br />

d) für ein Dahrlehn, <strong>das</strong> in der Hand des Entleihers den Cha-<br />

rakter eines Pfandes bekam;<br />

e) für ein Objekt, <strong>das</strong> Jemand, indem er darauf handelt, in seine<br />

Verfügung bekommt (z. B. um es kennen zu lernen), und <strong>das</strong> dann<br />

in seiner Hand zu einem Pfände wird;<br />

f) für ein Objekt, <strong>das</strong> Jemand durch einen incorrekten Kaufvertrag<br />

in seine Verfügung bekommen hat, und <strong>das</strong> in seiner Hand<br />

zum Pfand geworden ist;<br />

g)<br />

333<br />

für ein Objekt, <strong>das</strong> A an B verkauft hat, dessen Verkauf<br />

er aber darauf rückgängig macht; es ist noch in der Hand des B, 10<br />

und nun verpfändet es ihm A als Sicherstellung für eine Forderung,<br />

die B gegen A hat.<br />

h) für ein Objekt, um welches als Loskaufspreis Jemand seiner<br />

Frau gestattet sich von ihm loszukaufen, und <strong>das</strong> er ihr dann als<br />

Pfand giebt, bevor er es noch von ihr in Besitz genommen hatte.<br />

In allen diesen Fällen liegt ein Grund für die Haftung vor,<br />

der dadurch, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt zugleich Pfand ist, nicht aufge-<br />

hoben wird.<br />

Wenn Jemand ein Pfand giebt unter der Bedingung, <strong>das</strong>s der<br />

Pfandnehmer für <strong>das</strong>selbe haften soll, ist der Pfandvertrag incorrekt 20<br />

und eine Verpflichtung zur Haftung ist nicht vorhanden. Denn ob<br />

der Pfandvertrag correkt oder incorrekt ist, sie sind sich darin<br />

gleich, <strong>das</strong>s sie beide dem Pfandnehmer keine Haftung für <strong>das</strong><br />

Pfand auferlegen können.<br />

Die faktische Verfügung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Pfand hat in der Regel der<br />

Pfandnehmer, zuweilen aber auch andere Personen, wenn die Con-<br />

trahenten mit einander vereinbart haben, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Pfand bei einer<br />

dritten Person deponirt werde. Wenn z. B. <strong>das</strong> Pfand eine schöne<br />

Sklavin ist, der Pfandnehmer ein Fremder, so kann vereinbart<br />

werden, <strong>das</strong>s sie bei einer weiblichen Vertrauensperson unterge- 30<br />

bracht wird.<br />

Der Pfandnehmer hat, wenn <strong>das</strong> Pfand ohne sein Verschulden<br />

zu Grunde geht, weder ein gleiches Objekt noch den Werth des-<br />

selben zu ersetzen, weder vor der Tilgung der Schuld noch nachher.<br />

Wenn indessen nach Tilgung der Schuld der Pfandnehmer sich<br />

weigern sollte <strong>das</strong> Pfand zurückzugeben, haftet er dafür im ganzen<br />

Umfansf.

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