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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3^. Buch I. Elierecht. Anmerkungen. S 5°<br />

b) <strong>das</strong>jenige Weib, die <strong>das</strong> Opfer einer Cohabitation aus Ver-<br />

sehen geworden ist;<br />

c) diejenige, deren Ehe wegen eines Körperfehlers an ihr oder<br />

ihm- annullirt ist;<br />

d) die nicht schwangere, definitiv geschiedene Frau (§ 51b).<br />

Folgende Frauen haben während ihrer Wartezeit weder An-<br />

Spruch auf Wolimuig noch auf Unterhalt, d. h. sie bekommen gar<br />

nichts<br />

a) die unbotmässige (s. §25);<br />

b) die minderjährige, der noch nicht beigewohnt werden kann ; 10<br />

c) die unfreie Frau, die nicht den ganzen Tag zur Verfügung<br />

des Mannes stand, sondern etwa am Tage ihrem Herrn Dienste<br />

leisten musste, und nur während der Nacht für ihren Ehemann zur<br />

Verfügung stand;<br />

d) die Frau, welcher der Mann aus Versehen beigewohnt hat.<br />

Die Wittwe, einerlei ob schwanger oder nicht, hat Anspruch<br />

auf Wohnung, nicht aber auf Unterhalt (und Kleidung), da sie<br />

Erbin ist.<br />

Die der Frau zukommende Wohnung ist diejenige, in der sie<br />

wohnte, als sie geschieden wurde. Ist die Wohnung nicht des 20<br />

Mannes Eigenthum, so muss er ihr ev. eine angemessene Wohnung<br />

miethen oder der Richter miethet eine solche auf seine Kosten.<br />

Hat der Mann nicht <strong>das</strong> dazu erforderliche Geld, so macht der<br />

Richter eine Anleihe zu Lasten des Mannes oder erlaubt der Frau<br />

sich eine Wohnung auf seine Kosten zu miethen. Die Frau darf<br />

in dieser Sache nur mit Erlaubniss des Richters Kosten für Rech-<br />

nung des Mannes verursachen, vorausgesetzt <strong>das</strong>s sie in der Lage<br />

war die Erlaubniss des Richters einholen zu können; war sie dazu<br />

nicht im Stande, so muss sie dies vor Gericht durch Zeugen er-<br />

härten und erwirbt dadurch <strong>das</strong> Regressrecht gegen den Mann. 30<br />

Ist die Frau unbemittelt, so hat sie die Wahl, ob sie in der<br />

alten Wohnung bleiben oder eine neue Wohnung beziehen will. Ist<br />

sie wohlhabend, so hat der Mann die Wahl, ob er sie in der alten<br />

Wohnung wohnen lassen oder sie in einer neuen Wohnung logiren<br />

lassen will. Unter allen Umständen soll die neue Wohnung der<br />

alte7i (in der sie als Eheleute gelebt) möglichst nahe sein, damit<br />

wenn möglich die Scheidung- wieder aufgehoben werde.

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