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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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I^o 15uch II. Freilassung. Anmerkungen. S S—<br />

Wenn Jemand in seiner Todeskrankheit einen Ascendenten oder<br />

Descendenten kauft und als Erbschaft ebenso viele Passiva wie<br />

Activa hinterlässt, so bleibt zwar der Kauf zu <strong>Recht</strong> bestehen, d. h.<br />

er kann nicht nachträglich rückgängig ge'macht werden, aber der<br />

betreffende Verwandte wird nicht frei, wenn der Verstorbene ihn<br />

durch regulären Kauf erworben hat; er bleibt vielmehr Sklave und<br />

wird zur Befriedigung der Gläubiger verkauft.<br />

Wenn indessen der Sklave zu einem aus Rücksicht sehr redu-<br />

cirten Preise (also nicht zu dem wirklichen Marktpreise) gekauft<br />

worden ist, so findet die Befreiung des betreffenden Statt, indem der lo<br />

Betrag der Reduction als ein dem Käufer gemachtes Geschenk auf-<br />

gefasst wird und der wirklich gezahlte Preis von dem Legats-Drittel<br />

abgezogen wird. Wenn aber der Verstorbene so viele Passiva wie<br />

Activa hinterlässt, wird der Theil des Sklaven, den der Ver-<br />

storbene de facto bezahlt hat, nicht frei, sondern er wird zur Be-<br />

friedigung der Gläubiger verkauft.<br />

In diesem wie in jenem Fall ist die Befreiung aus dem Legats-<br />

Drittel zu bestreiten, und dies muss in erster Linie zur Befriedigung<br />

der Gläubiger werwendet werden.<br />

§ 6. Das Patronat ist die Folge einer jeden Art von Frei- 20<br />

lassung, also:<br />

i) der unbedingten Freilassung,<br />

2) der von einer Bedingung abhängig gemachten Freilassung,<br />

3) der Freilassung für die Zeit nach dem Tode des Freilassers,<br />

4) des Isttlad, d. h. der Freilassung mit dem Tode des Herrn,<br />

welche <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Sklavin ist, die demselben ein Kind ge- ;<br />

boren hat;<br />

der Kitäbe, d. i. der Freilassung, welche auf Grund einer<br />

5)<br />

von dem Herrn mit seinem Sklaven geschlossenen Vereinbarung in<br />

der Weise erfolgt, <strong>das</strong>s der Sklave sich durch Ratenzahlungen frei 30<br />

kauft<br />

6) der Freilassung, die dadurch bewirkt wird, <strong>das</strong>s der Sklave<br />

sich loskauft (mit Geld, <strong>das</strong> ihm ein Dritter, eine freie Person, zur<br />

Verfügung stellt);<br />

7) der Freilassung, welche in der Weise bewirkt wird, <strong>das</strong>s m<br />

Jemand seinen Verwandten loskauft;<br />

8) der Freilassung, welche in der Weise bewirkt wird, <strong>das</strong>s ein<br />

I

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