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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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c 27 Buch V, Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. 74Q<br />

lieh kennt oder der ihren Namen und ihre Abstammung weiss;<br />

ihre Identität gilt in der jetzigen Gerichtspraxis als festgestellt, wenn<br />

eine oder zwei unbescholtene Zeugen ihren Namen und ihre Ab-<br />

stammung bezeugen.<br />

Die Dinge sub a), b), c) sind im Allgemeinen nur durch Hören-<br />

sagen') bekannt. Daher kann Jemand, der sie vom Hörensagen<br />

kennt (also auch Blinde), dar<strong>über</strong> Zeugniss leisten. Sub c) handelt<br />

es sich z. B. um solche Aussagen, wie <strong>das</strong>s ein bestimmtes Haus<br />

dem Ahmed gehört oder <strong>das</strong>s er es von seinem Vater geerbt hat.<br />

Dagegen können speciellere Besitzarten, wie z. B. der Besitz einer 10<br />

Sache, die Ahmed sich gekauft hat, nicht auf Grund von Hörensagen<br />

bezeugt werden. Andere Gegenstände, <strong>über</strong> die Jemand auf Grund<br />

von Hörensagen ein Zeugniss ablegen darf, sind folgender) Frei-<br />

lassung, Patronat, Stiftung, Ehe, <strong>das</strong> Richteramt, <strong>das</strong>s Jemand nicht<br />

unbescholten oder unbescholten ist, <strong>das</strong>s Jemand im Vollbesitz der<br />

Bürgerrechte ist, Erbschaft, Milchverwandtschaft.<br />

Ad d) Wenn Jemand etwas bezeugen will, was er mit eigenen<br />

Augen gesehen, darauf aber erblindet, so kann er auch als Blinder<br />

zeugen, wenn die Person, für die oder gegen die er zeugt, nach<br />

Name und Abstammung bekannt ist. Ist die Person unbekannt, 20<br />

so würde sein Zeugniss nur dann gelten, wenn er sie an der Hand<br />

führend zum Richter brächte.<br />

Ad e) Wenn Jemand vor dem Ohr eines Blinden ein Geständ-<br />

niss ablegt, der Blinde ihn packt und zum Richter bringt, so ist<br />

<strong>das</strong> Zeugniss des Blinden rechtskräftig.<br />

§ 27. Der Zeuge muss verdachtfrei sein, was er nicht ist, wenn<br />

sein Zeugniss ihm Vortheil bringen oder Nachtheil fernhalten kann.<br />

Wenn A und B bezeugen, <strong>das</strong>s X und Y ein Legat aus einer<br />

Hinterlassenschaft zukomme, während X und Y bezeugen, <strong>das</strong>s dem<br />

A und B ein Legat aus derselben Hinterlassenschaft zukomme, so 30<br />

ist zwar möglich, <strong>das</strong>s die beiden Zeugengruppen sich mit einander zu<br />

beiderseitigem Vortheil verbündet haben, aber trotzdem ist jedes<br />

einzelne Zeugniss rechtskräftig.<br />

Demjenigen, der in der angegebenen Weise durch ein Zeugniss<br />

^) Dieser Satz wird von anderer Seite bestritten.

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