20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

% 1^ Buch I. Eherecht. Anmerkungen. 57<br />

Etwas verschieden sind die Bestimmungen für die unter Verzicht<br />

einer Ehegabe abgeschlossene Ehe. ^) S. § 16. Auch hier haben<br />

Tod und vollzogene Beiwohnung dieselbe rechtliche Folge.<br />

Als vierter Grund, der zur Zahlung der Ehegabe verpflichtet, kann<br />

im Hinblick auf die besonderen beiden, oben S. 35. 36 angeführten<br />

<strong>Recht</strong>sfälle <strong>das</strong> Folgende angeführt werden:<br />

4. Der Umstand, <strong>das</strong>s Jemand widerrechtlich die Annullirung<br />

einer Ehe herbeiführt.<br />

Einige Fälle, in denen es nicht nöthig ist, und einen Fall, in<br />

dem es nicht erlaubt ist, die Ehegabe contraktlich zu fixiren, s. bei 10<br />

Baguri II, 122, 31—123, 3. Eine Ehegabe muss allemal gegeben<br />

werden, in Ermangelung einer Vereinbarung oder im Streitfalle die<br />

durchschnittliche.<br />

Es ist Regel, falls die Ehegabe nicht sogleich bei dem Abschluss<br />

des Contraktes <strong>über</strong>geben wird, der jungen Frau vor der Beiwohnung<br />

wenigstens einen Theil ihrer Ehegabe zu <strong>über</strong>geben. Als allgemeiner,<br />

best empfohlener Brauch gilt es, der Frau zvr der Beiwohnung zwei<br />

Drittel, uac/i derselben ein Drittel der Ehegabe zu <strong>über</strong>geben.<br />

Die der Sklavin gebührende Ehegabe gehört ihrem Herrn, da<br />

sie als Sklavin nicht Besitz erwerben kann. Wenn also Jemand 20<br />

seinen Sklaven mit seiner Sklavin verheirathet, ist es zwecklos<br />

<strong>über</strong> eine Ehegabe zu verhandeln. Anders, wenn der Sklave oder<br />

die Sklavin oder beide im Begriff sind, ihr Sklavenverhältniss durch<br />

contraktlich bestimmte Leistungen an ihren Herrn zu lösen (s. Buch II,<br />

14— ,S 19). In letzterem Fall ist die Ehegabe wie bei der Ehe zwischen<br />

Freien festzusetzen.<br />

Die Ehegabe muss Geld oder Geldeswerth, gegenwärtiger<br />

Besitz, eine Forderung oder ein Nutzen sein. Ueber den Betrag s. § 17.<br />

Die Zahlung ist entweder Baarzahlung oder Anweisung auf einen<br />

Termin.^) Ist die Ehegabe oder ihre Zahlung nach Wesen oder 30<br />

Form verfehlt, tritt die Durchschnitts-Ehegabe an ihre Stelle.<br />

Wenn Jemand ohne Anspruch auf Ehegabe seine Sklavin ver-<br />

heirathet, so begiebt er sich damit jedes weiteren Anspruches gegen<br />

ihren Mann, auch für die Zeit nach vollzogener Beiwohnung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!