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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^gg Buch IV, Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. S l<br />

dem Käufer die optio zustehen soll. Darauf verkauft der andere<br />

socius B seinen Antheil an 'Amr durch einen bedingungslosen Ver-<br />

kauf. Nun hat Zaid <strong>das</strong> Vorkaufsrecht gegen 'Amr, denn die<br />

Quelle seines Besitzrechtes ist älter als die Quelle des Besitzrechtes<br />

des 'Amr, wenn auch umgekehrt der Besitz des 'Amr älter ist als<br />

derjenige des Zaid.<br />

Die Folge dieser Bestimmung ist, <strong>das</strong>s wenn z. B. zwei Mit-<br />

besitzer ihr Haus oder ihre Antheile an einem Hause zu gleicher Zeit<br />

verkaufen, keiner von ihnen ein Vorkaufsrecht gegen den anderen hat,<br />

weil die Besitztitel der Käufer keine zeitliche Differenz aufweisen. 10<br />

Das Vorkaufsrecht wird durch eine einseitige Willensäusserung')<br />

geltend gemacht, indem zugleich der Käufer den Preis von dem<br />

Inhaber des Vorkaufsrechts in Empfang nimmt, oder indem er dem<br />

Inhaber des Vorkaufsrechtes den Preis creditirt, oder indem der<br />

Richter die Ausführung des dem N. N. zustehenden Vorkaufsrechts<br />

decretirt, wenn dieser sich an ihn wendet, sein Vorkaufsrecht be-<br />

weist und die Befriedigung desselben verlangt.<br />

Das Vorkaufsrecht wird definirt als <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> des A auf die<br />

Erwerbung eines Besitzes von B wider dessen Willen, ein <strong>Recht</strong>,<br />

<strong>das</strong> dem älteren Mitbesitzer gegen den jüngeren zusteht, <strong>das</strong> sich 20<br />

gründet auf den gemeinschaftlichen Besitz eines Objektes, ein <strong>Recht</strong><br />

auf eine Erwerbung vermittelst Zahlung desjenigen Preises, um den<br />

B <strong>das</strong> Objekt erworben hat.<br />

Baguri meint, es stehe dem Menschen besser an sein Vorkaufs-<br />

recht nicht auszuüben, es sei denn <strong>das</strong>s etwa der Käufer seinen<br />

Kauf bereue oder sich <strong>über</strong>vortheilt erachte.<br />

Das Vorkaufsrecht steht einem nicht-muslimischen Unterthan<br />

eines muslimischen Staates gegen einen ]\Iuslim zu wie auch um-<br />

gekehrt, dem servus contrahens gegen seinen Herrn und umgekehrt.<br />

Der Verwalter einer Moschee darf, wenn jemand seinen Antheil SOj<br />

an einem ihm und der Moschee gemeinschaftlich gehörigen Lande<br />

verkauft, sofern es sich nicht um Stiftungsgut (Wakf) handelt, diesen<br />

Antheil für die Moschee erwerben. Ist dagegen der Antheil der<br />

Moschee Stiftungsgut, hat der Verwalter nicht <strong>das</strong> Vorkaufsrecht.<br />

Wenn der Fiscus zusammen mit einer Privatperson A ein Stück<br />

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