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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. 2 Buch IV. Kap. ii. Geständniss. Anmerkungen.<br />

wählte Ausdruck derartig, <strong>das</strong>s er auch noch etwas anderes be-<br />

zeichnen kann, so muss der Geständige eventuell erklären, <strong>das</strong>s er<br />

ein Geständniss und nichts anderes beabsichtigt habe.<br />

Wenn der Ausdruck für die Verpflichtung des Geständigen<br />

fehlt, ist <strong>das</strong> Geständniss nur dann gültig, wenn <strong>das</strong> Objekt genau<br />

angegeben ist.^) Anderweitige, mehr umschreibende oder indirekte<br />

Ausdrucksweisen für ein Geständniss sind mit Bezug auf ihre Gültig-<br />

keit nach dem lokalen Usus zu prüfen.<br />

447<br />

§ I. Die <strong>Recht</strong>e Gottes sind entweder rein, ungemischt oder<br />

mit menschlichen Interessen vermischt. Zu jener Art gehört <strong>das</strong> lo<br />

Anrecht Gottes auf die Bestrafung des Diebes , der Unzucht<br />

oder "<br />

des<br />

Weintrinkens ; zu dieser Art sein Anrecht auf die<br />

Armensteuer {Zakäi) und auf die Busse (s. z. B. Buch VI, Theil i,<br />

§ 23), weil diese Leistungen verschiedenen Menschen zu Gute kommen.<br />

Ein Geständniss <strong>über</strong> ein reines Gottesrecht darf zurückgenommen<br />

werden, nicht aber ein Geständniss <strong>über</strong> ein gemischtes Gottes-<br />

recht.<br />

Das Anrecht des Menschen kann ein doppeltes sein, ein An-<br />

recht auf Besitz oder ein Anrecht auf die Bestrafung eines Andern<br />

z. B. wegen Verleumdung (Buch VI, Theil II, § 6— 8). Ein Bei- 20<br />

spiel der ersteren Art ist z. B. <strong>das</strong> Geständniss Jemandes, <strong>das</strong>s er<br />

einem Anderen Geld schuldet.<br />

§ 2. Beispiel: Jemand bekennt, Unzucht, Diebstahl oder dgl,<br />

begangen zu haben. Später erklärt er, seine erste Aussage sei nicht<br />

richtig oder Lüge gewesen, oder er habe <strong>das</strong>, was er gethan, nicht<br />

für Unzucht gehalten oder er sei dazu gezwungen worden, so wird<br />

durch <strong>das</strong> zweite Geständniss <strong>das</strong> erstere aufgehoben, einerlei ob er<br />

<strong>das</strong> zweite Geständniss vor der Bestrafung, welche ihm <strong>das</strong>selbe zu-<br />

zieht, oder während derselben oder nachher ablegt.^) Wenn der<br />

Betreffende an den Folgen der Bestrafung stirbt, nachdem er iväJi- 30<br />

rend oder nacJi derselben sein Geständniss zurückgenommen, haben<br />

seine Angehörigen nicht <strong>das</strong> Blutrecht gegen denjenigen, der die<br />

o^^ v-'^^ ^^<br />

^) Die Strafe kann nur vollzogen werden, wenn <strong>das</strong> Delikt<br />

völlig klar bewiesen ist; wenn dagegen noch irgendwelche Unklarheit<br />

oder Unsicherheit ^iL^^^iö <strong>über</strong> den Thatbestand vorhanden ist, darf<br />

sie nicht vollzogen werden.

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