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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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112 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 62<br />

Alters, also ein Wesen, <strong>das</strong> nicht selbstständig für sich zu sorgen<br />

vermag.<br />

Solange der Ehebund der Eltern besteht, haben sie gemeinsam<br />

für <strong>das</strong> Kind zu sorgen, indem der Vater den Unterhalt beschafft<br />

und die Mutter auf seine körperliche und geistige Pflege bedacht ist<br />

Die Pflege') erfordert:<br />

a) gewisse Handlungen, die ganze Sorge um <strong>das</strong> leibliche Wohl<br />

des Pfleglings, wie z. B. <strong>das</strong> Waschen u. a. Diese Handliingoi hat<br />

der Pfleger oder die Pflegerin auszuüben oder ausüben zu lassen.<br />

b) gewisse Gegenstände wie z. B. Seife, Wäsche u. s. w. Diese 10<br />

Dinge werden auf Kosten des Pfleglings angeschafft, falls er Vermögen<br />

besitzt; anderen Falls auf Kosten desjenigen, der den Unter-<br />

halt des Pfleglings aufzubringen verpflichtet ist (§ 5^)-<br />

Die nächst berufenen Pfleger eines Pfleglings sind seine Eltern<br />

und nach ihnen seine Verwandten. Wenn also die nächst berufenen<br />

nicht oder nicht mehr vorhanden sind, oder wenn sie nicht befähigt<br />

sind <strong>das</strong> Pflegeramt auszuüben, in welcher Reihenfolge werden dann<br />

die Verwandten vom Richter zur Uebernahme der Pflege berufen: ~<br />

Diese Berufungs-Ordnung differirt, je nachdem <strong>das</strong> Objekt der Pflege<br />

ein Mädchen oder mehrere Mädchen, ein Knabe oder mehrere 20<br />

Knaben, und drittens ein Knabe und ein Mädchen oder Knaben<br />

und Mädchen ist.<br />

A. Wenn es sich um die Pflege eines oder mehrerer Mädchen<br />

handelt, ist die Berufungs-Ordnung folgende:<br />

1) die Mutter,<br />

2) die Mutter der Mutter,<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

die Mutter des Vaters,<br />

die Schwester,<br />

die Schwester der Mutter,<br />

6) die Tochter der Schwester, 30<br />

7)<br />

die Tocher des Bruders,<br />

8) die Schwester des Vaters,<br />

9)<br />

die Tochter der Mutterschwester,<br />

10) die Tochter der Vatersschwester,<br />

*) Auch 'd^\sS genannt.

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