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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 13 Buch IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 2Q5<br />

desselben in dem verkauften Objekt als Regel gilt, im Gegensatze<br />

zu solchen Fehlern, welche in dem Objekt die Regel sind. Es ist<br />

z. B. die Regel, <strong>das</strong>s der alte Sklave nicht mehr alle Zähne hat,<br />

<strong>das</strong>s die Ochsen beschnitten sind, während bei dem männlichen<br />

Pferde es als Regel gilt, <strong>das</strong>s es nicht beschnitten ist; ferner <strong>das</strong>s<br />

frühreife Früchte noch sauer sind. Bei Sklaven gilt als die Regel,<br />

<strong>das</strong>s sie nicht Unzucht treiben, <strong>das</strong>s sie nicht stehlen, und <strong>das</strong>s sie<br />

nicht Ausreisser sind.<br />

Bei der Rückgabe eines verkauften Objekts können an Stelle<br />

von Käufer und Verkäufer deren Vertreter oder <strong>Recht</strong>snachfolger lo<br />

fungiren. Das Objekt kann aber auch anstatt dem Verkäufer dem<br />

Richter zurückgegeben werden. Das ist <strong>das</strong> sicherste, wenn der<br />

Verkäufer in der Stadt anwesend ist, dagegen ist es notJnvendig,<br />

wenn der Verkäufer abwesend ist.<br />

Der Käufer muss, wenn er <strong>das</strong> Objekt zurückgeben will, aber<br />

z. B. durch Krankheit verhindert ist die Rückgabe sofort zu effec-<br />

tuiren, vor Zeugen erklären, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> Geschäft annuUirt; gleich-<br />

falls wenn er zu dem Verkäufer oder dem Richter eine längere<br />

Reise zu machen hat, oder wenn er die Rückgabe durch einen<br />

Stellvertreter effectuiren lassen will. 20<br />

Durch eine solche Erklärung sichert er sich gegen den Verlust<br />

des Rückgabe-<strong>Recht</strong>s, der anderen Falls aus der Bestimmung (s.<br />

<strong>das</strong> folgende), <strong>das</strong>s die Rückgabe wegen Fehler eine sofortige sein<br />

muss, resultiren würde.<br />

Wenn der Käufer <strong>das</strong> gekaufte Objekt zurückgeben will, darf<br />

er es nicht mehr brauchen. Wenn er es dann noch braucht, verliert<br />

er <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Rückgabe, weil er durch den Gebrauch zu erkennen<br />

giebt, <strong>das</strong>s er mit dem Kauf einverstanden ist. Er darf den Sklaven<br />

nicht mehr arbeiten lassen, er darf <strong>das</strong> Reitthier nicht mehr reiten<br />

und muss ihm <strong>das</strong> Sattelzeug abnehmen. Dagegen darf er ein 30<br />

störriges Pferd, <strong>das</strong> sich z. B. nicht treiben oder am Zügel führen<br />

lässt, reiten.<br />

Die Rückgabe wegen eines Fehlers muss sofort geschehen. Ob<br />

die Rückgabe sofort geschehen kann oder nicht, ist nach dem lo-<br />

kalen Usus zu entscheiden. Eine Verzögerung der Rückgabe ohne<br />

genügende <strong>Recht</strong>fertigung hat den Verlust des Rückgabe-<strong>Recht</strong>s<br />

zur Folge. Dagegen darf der Käufer vorher ein Gebet verrichten

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