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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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l56 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 19<br />

zukaufen, sondern der nunmehrige libertus haftet allein für die von<br />

ihm begangene That.<br />

Wenn der servus c von einem Anderen getödtet wird, so ist<br />

die manumissio c damit erloschen und der servus c. als einfacher<br />

Sklave gestorben. Sein Herr hat daher <strong>das</strong> jus talionis gegen den<br />

Mörder oder den Anspruch auf Erstattung des Werthes des Sklaven.<br />

Der Herr darf seinen Sklaven, der mit ihm einen corrtkten<br />

Contrakt der manumissio contractualis abgeschlossen, weder ver-<br />

kaufen noch verschenken, weil er ähnlich wie die Muttersklavin<br />

(s. § 20) ein Anrecht auf Freilassung hat. Wenn indessen der servus 10<br />

contrahens sich damit einverstanden erklärt, kann er verkauft oder<br />

verschenkt werden; damit erlischt aber der Contrakt der manumissio<br />

contractualis.<br />

Wenn A zu B spricht: ,,Lass deinen servus contrahens — oder<br />

deine Muttersklavin — frei gegen 1000 Denare, die ich dir zahle"<br />

und B einwilligt, wird A der Patron des Freigelassenen, indem<br />

er angesehen wird, als habe er z. B. einen Kriegsgefangenen los-<br />

gekauft.<br />

Wenn dagegen A zu B spricht: ,,Lass deinen servus contrahens<br />

mir ziwi Gefallen^) gegen lOOO Denare, die ich dir zahle, frei" und 20<br />

B einwilligt, so wird der letztere Patron des Freigelassenen. Die<br />

Freilassung gilt als eine Gefälligkeit gegen A bis zu dem Grade,<br />

<strong>das</strong>s, wenn z. B. A die lOOO Denare noch nicht ganz gezahlt hätte,<br />

während der Sklave bereits freigelassen, B nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> hätte<br />

die Zahlung des Restes durch gerichtliche Klage zu erzwingen.<br />

Der Herr hat nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> seiner serva contrahens bei-<br />

zuwohnen. W^enn er dennoch ihr beiwohnt, muss er ihr eine<br />

Ehegabe zahlen, wird aber nicht straffällig, weil sie sein Besitz ist.<br />

Das Kind eines solchen Umgangs ist <strong>das</strong> freie Kind des Vaters,<br />

während seine Mutter serva mater contrahens ist, welche frei wird 30<br />

entweder durch die Leistung der Terminzahlungen oder durch den<br />

Tod ihres Herrn, und zwar durch <strong>das</strong>jenige von diesen beiden Dingen,<br />

<strong>das</strong> am frühesten eintritt.<br />

Das Kind der serva contrahens, <strong>das</strong> nicht von ihrem Herrn,<br />

sondern von einem fremden Manne gezeugt und <strong>das</strong> geboren ist,

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