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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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AoS Buch IV. Kap. 8. Persönliche Bürgschaft. Anmerkungen. g i<br />

Es wird unterschieden zwischen einem reinen Anrecht Gottes<br />

gegen den Menschen und einem gemischten. Zu letzterer Kategorie<br />

gehört die Verpflichtung des Muslims zur Zahlung der Armensteuer,<br />

seine Verpflichtung zur Zahlung oder Leistung der Busse (z. B. für<br />

Tödtung, s. Buch VI, I, § 23). Für den, der eine Verpflichtung dieser<br />

Art zu erfüllen hat, kann ebenfalls die Bürgschaft geleistet<br />

werden.<br />

Dagegen kann persönliche Bürgschaft nicht geleistet werden für<br />

solche Personen, welche zu der Strafe für Diebstahl, für Weintrinken<br />

oder für Unzucht bestraft worden sind; denn in diesen Fällen 10<br />

handelt es sich nach dem Strafrecht des Islams um ein Anrecht<br />

Gottes gegen den Schuldigen.<br />

Die Pflicht des Bürgen erlischt, wenn er den Schuldigen zur<br />

Stelle schaftt, so <strong>das</strong>s der Forderungsberechtigte ihn erreichen kann<br />

sie erlischt ferner, wenn der Schuldige erscheint und sich unter Be-<br />

rufung auf den Bürgen präsentirt.<br />

Wenn der Schuldner sich verbirgt, so muss der Bürge ihn<br />

herbeischaffen, sogar aus einer Entfernung von anderthalb Tage-<br />

reisen, wenn er seinen Versteck kennt und er die Reise ohne Gefahr<br />

unternehmen kann. Für diesen Zweck wird ihm eine Frist von 20<br />

drei Tagen gewährt. Schafft er ihn nicht zur Stelle, so wird er<br />

gefangen gesetzt, wenn er die Schuld nicht zahlt. Wenn er die<br />

Schuld bezahlt und darauf der Schuldner ankommt, muss der<br />

Bürge <strong>das</strong> von ihm gezahlte oder ev. den Ersatz von demjenigen<br />

zurückfordern, der es empfangen hat, nicht von dem Schuldner.<br />

Wenn der Bürge nicht die Schuld bezahlt, wird er so lange<br />

gefangen gehalten, bis sich herausstellt, <strong>das</strong>s der Schuldner unmög-<br />

lich zur Stelle kommen kann, sei es weil er gestorben oder weil<br />

er durch force majeure zurückgehalten wird, oder <strong>das</strong>s er deshalb<br />

nicht zur Stelle geschafft werden kann, weil sein Aufenthaltsort un- 30<br />

bekannt ist.<br />

Der Ort, an dem die Bürgschaft vereinbart worden ist, gilt als<br />

Stellungs-Ort, wenn derselbe nicht besonders verabredet worden<br />

ist. Mit dem Stellungs-Ort, d. h. dem Ort, wo der Bürge den<br />

Schuldner zu präsentiren verspricht, muss der Schuldner einver-<br />

standen sein. Wenn der Bürge den Schuldner an einem anderen<br />

Ort, als bisher angegeben, präsentirt, so kann der Schuldner da-

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