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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5g8 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S '<br />

auf den Sprengel, in dem der betreffende wohnt, nicht dar<strong>über</strong><br />

hinaus.<br />

§ I. Ad a: Der Kafir kann nicht Richter sein, nicht <strong>über</strong><br />

den Muslim, aber auch nicht <strong>über</strong> den Kafir d. i. seinesgleichen.<br />

Wenn daher ein muslimischer Fürst z. B. einen seiner christlichen<br />

Unterthanen, einen Bischof zum Oberhaupt seiner Glaubensgenossen<br />

macht, so macht er ihn damit nicht zum Richter <strong>über</strong> sie im Sinne<br />

des Muslimischen Gesetzes, sondern zu ihrem Oberhaupt und Schiedsmann<br />

mit der Maassgabe, <strong>das</strong>s seine Unterordneten nur insoweit<br />

durch sein Erkenntniss gebunden sind, als sie sich selbst durch lo<br />

<strong>das</strong>selbe gebunden erachten. Anders ausgedrückt: Der Christ kann,<br />

wenn er mit dem Urtheil seines Bischofs nicht zufrieden ist, seine<br />

Sache vor den muslimischen Richter bringen, der sie nach dem Ge-<br />

setze des Islams entscheidet.<br />

Ad b c: Ein Kind kann nicht Richter sein, auch nicht ein<br />

Wahnsinniger, einerlei ob der Wahnsinn andauernd ist oder inter-<br />

mittirend.<br />

Ad d: Ein Sklave kann nicht Richter sein, weder der Theil-<br />

sklave noch der Ganzsklave.<br />

Ad e: Ein Weib kann nicht Richter sein, auch nicht ein 20<br />

Hermaphrodit. Wenn ein Hermaphrodit, dessen Geschlecht unbe-<br />

stimmbar ist, als Richter fungirt, so sind seine Urtheile null und<br />

nichtig, selbst dann wenn sich hinterher herausstellen sollte, <strong>das</strong>s<br />

er männlichen Geschlechtes ist.<br />

Ad f: Wer nicht unbescholten ist, kann nicht <strong>das</strong> Richteramt<br />

noch irgend ein Ehrenamt, z. B. eine Vormundschaft führen. Man<br />

darf nicht einen Menschen zum Richter machen, der ein Unrecht<br />

begangen hat, eine Handlung, <strong>über</strong> deren Gesetzwidrigkeit er nicht<br />

im Zweifel sein konnte, z. B. etwas, was gleichmässig von allen<br />

vier <strong>Recht</strong>sschulen verboten ist. Wenn er dagegen etwas gethan 3°<br />

hat, was z. B. Abu Hanifa für erlaubt, aber Alschäfi'i für verboten<br />

erklärt hat, so <strong>das</strong>s die Sache als controvers erscheinen konnte,<br />

kann er als Richter angestellt werden. So nach einer Ansicht. Da-<br />

gegen nach Baguri und Elkhatib ist in dem letzteren Falle eine An-<br />

stellung als Richter unzulässig.<br />

Ad g : Er<br />

braucht nicht alle auf <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> bezüglichen Stellen<br />

des Korans und der Tradition auswendig zu wissen, doch muss er

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