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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ i8 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen.<br />

Vertrage, den er, der Vormund selbst, mit dem Verklagten abge-<br />

schlossen hat, fusst; wenn er schwört, fällt seinem Mündel <strong>das</strong> be-<br />

anspruchte Objekt zu.<br />

Wenn Jemand behauptet, <strong>das</strong>s er noch Kind sei, soll man<br />

ihn nicht schwören lassen, sondern warten, bis er mannbar geworden,<br />

und dann schwören lassen.<br />

Man soll nicht einen Richter schwören lassen, <strong>das</strong>s er Un-<br />

recht vermieden habe, und nicht einen Zeugen, <strong>das</strong>s er nicht ge-<br />

logen habe.<br />

§ i8. Wenn zwei Parteien ein und <strong>das</strong>selbe Objekt bean- lo<br />

spruchen, <strong>das</strong> in der Hand der einen von ihnen ist, wird es dem<br />

faktischen Inhaber, sofern er schwört, <strong>das</strong>s es ihm gehört, zuge-<br />

sprochen. Hierbei ist vorausgesetzt, <strong>das</strong>s keine der Parteien ihren<br />

Anspruch beweisen kann. Wenn dagegen beide ihre Ansprüche<br />

beweisen können, wird dem Beweise des faktischen Inhabers der<br />

Vorzug gegeben'), ivenn er seinen Beweis nach dem Beweise des<br />

Nicht-Inhabers liefert, natürlich aber vor der Anerkennung desselben<br />

durch den Richter. Denn es gilt als <strong>das</strong> ursprüngliche, <strong>das</strong>s der Inhaber<br />

seinen Anspruch beschwört, solange der Gegner nicht den seinigen<br />

bewiesen hat. Erst nachdem der Nicht-Inhaber den Beweis für 20<br />

seinen Anspruch erbracht, liegt für den Inhaber die Veranlassung<br />

vor, nun auch seinerseits seinen Anspruch zu beweisen. Wenn da-<br />

gegen der Inhaber seinen Beweis früher liefert als der Nicht-<br />

Inhaber, nimmt der Richter ihn nicht an; jedoch steht es dem<br />

Inhaber frei, seine Beweisführung zu wiederholen , nachdem der<br />

Nicht-Inhaber die seinige beigebracht hat.<br />

Der Beweis des Inhabers gilt als <strong>über</strong>wiegend, als entscheidend,<br />

wenn er auch nur aus cinein Zeugen und einem Eide besteht,<br />

während der Beweis des Nicht-Inhabers aus zwei Zeugen besteht.<br />

Er ist entscheidend auch dann, wenn er darthut, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Besitz- 30<br />

recht des Inhabers jünger ist als <strong>das</strong>jenige des Nicht-Inhabers, oder<br />

wenn er nicht darthut , aus welcher Quelle , ob aus Kauf,<br />

Schenkung etc. <strong>das</strong> Besitzrecht des Inhabers hervorgegangen ist.<br />

Der Grund ist, <strong>das</strong>s hierbei der Thatsache des faktischen Besitzes<br />

ein grosses Gewicht beigemessen wird.<br />

*) Aj=^JL1 c_jl-;-woY\ ^^ vxJl 35Y Baguri II, 359,<br />

^^3

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