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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Schenken ist eine definitive und allgemeine Verfügung, durch<br />

welche A verfügt, <strong>das</strong>s eine Sache während seiner Lebenszeit in<br />

den Besitz des B <strong>über</strong>geht, ohne <strong>das</strong>s B ein Aequivalent leistet.<br />

Durch diese Definition ist ausgeschlossen<br />

a) eine von einer Bedingung abhängig gemachte') Zuwendung,<br />

denn eine solche Verfügung ist nicht definitiv]<br />

b) eine testamentarische Zuwendung, denn bei dieser wird der<br />

Besitz<strong>über</strong>gang erst nach dem Tode des Verfügenden perfekt;<br />

c) eine Besitz<strong>über</strong>tragung pro tempore wie z. B. <strong>das</strong> Ver-<br />

miethen, denn eine solche Verfügung ist keine allgeuicine lo<br />

d) die Besitz<strong>über</strong>tragung eines Nntccns wie z. B. <strong>das</strong> Leih-<br />

geben, denn in diesem Fall ist <strong>das</strong> Objekt der Uebertragung nicht<br />

eine Sache, sondern ein Nutzen.<br />

Das Schenken ist eine Besitz<strong>über</strong>tragung. Die Ausübung der<br />

Gastfreundschaft ist nicht Schenken, sondern ein Zur-Verfüeun

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