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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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2QA Bach IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. S 13<br />

Es ist nicht gestattet, wenn sich in dem verkauften Objekt ein<br />

Fehler zeigt, einen Theil desselben zurückzugeben und <strong>das</strong> übrige<br />

zu behalten, wenn der Verkauf als ein einziger Vertrag verhandelt<br />

worden ist (wenn z. B. die Kuh und ihr Kalb durch einen und<br />

denselben Vertrag verkauft worden sindj. Denn durch die Rück-<br />

gabe eines Theils würde <strong>das</strong> Verkaufsgeschäft für den Verkäufer<br />

gespalten, zertheilt werden. In diesem Fall hat daher der Käufer<br />

die Alternative, entweder <strong>das</strong> Ganze zurückzugeben, oder <strong>das</strong> Ganze<br />

zu behalten, aber für den Schaden eine Entschädigung zu be-<br />

anspruchen.<br />

Wenn zwischen Verkäufer und Käufer ein Streit entsteht <strong>über</strong><br />

die Frage, ob ein Fehler an dem verkauften Objekt schon vor der<br />

Besitzergreifung durch den Käufer vorhanden gewesen oder erst<br />

hinterher entstanden sei, und nach der Natur der Dinge sowohl<br />

<strong>das</strong> eine möglich ist wie <strong>das</strong> andere, wird dem Verkäufer der Eid<br />

aufgegeben und demgemäss entschieden. Ist der Fehler ein solcher,<br />

<strong>das</strong>s er secundum rerum naturam erst seit der Besitzergreifung ent-<br />

standen sein kann (z. B. eine frische unverharschte Wunde), so wird<br />

nach der Aussage des Verkäufers entschieden, auch ohne <strong>das</strong> ihm<br />

der Eid auferlegt wird. Ist dagegen der Fehler ein solcher, <strong>das</strong>s 20<br />

er aus älterer Zeit herstammen muss, z. B. eine verharschte W^unde<br />

eines Sklaven, der erst den Tag vorher verkauft worden, so wird<br />

dem Käufer ohne Eid geglaubt.<br />

Im Uebrigen muss der Käufer selbst prüfen, was er kauft, und<br />

den Schaden seines Irrtums selbst tragen. Wenn er z. B. ein Stück<br />

Glas anstatt eines Edelsteins kauft (wenn er sich nicht im Kauf-<br />

vertrage die Aechtheit ausbedungen hat), hat er nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong><br />

der Rückgabe.<br />

Der Fehler an dem verkauften Objekt, der zur Rückgabe be-<br />

rechtigt, muss ein solcher sein, <strong>das</strong>s er seinen Werth oder seine 3°<br />

Substanz in einer Weise vermindert, durch welche eine normale,<br />

legitime Nutzniessung und Verwendung des Objektes unmöglich<br />

gemacht wird. Wenn z. B. eine Sklave, der an einer Hand sechs<br />

Finger hat, verkauft wird und der Verkäufer ihm, bevor der Käufer<br />

ihn in Besitz nimmt, den <strong>über</strong>zähligen Finger abschneiden lässt, so<br />

berechtigt dies den Käufer nicht zur Rückgabe.<br />

Ferner muss der Fehler ein solcher sein, <strong>das</strong>s die Abwesenheit<br />

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