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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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A^Q Buch IV. Kap. 13. Usurpation. Anmerkungen- S I<br />

Die Widerrechtlichkeit des Sich-Bemächtigens muss eine offen-<br />

kundige sein; ist sie eine geheime, so qualificirt die That sich als<br />

Diebstahl. Ferner gehört zum Begriff der Usurpation die Absicht<br />

der Anwendung von Gewalt; denn wenn der Betreffende die Ab-<br />

sicht des Davonlaufens hat, qualificirt sich seine That als pilfering^)<br />

(s. Buch VI, Theil 2, Anm. zu ^S 1 0-<br />

Wenn Jemand einem Anderen sein Gut abnimmt in der Mei-<br />

nung, <strong>das</strong>s es sein eigenes Gut sei, so ist <strong>das</strong> zwar thatsächlich<br />

Usurpation; indessen fehlt die widerrechtliche Absicht, d. i. die<br />

Schuld.<br />

Man kann die Usurpation in drei Arten zerlegen:<br />

a) Wenn A sich widerrechtlich desjenigen bemächtigt, was in<br />

juridischem Sinne Besitz des B ist, so liegt eine Usurpation vor,<br />

die mit Schuld und Haftpfliclit verbunden ist.<br />

b) Wenn A sich widerrechtlich desjenigen bemächtigt, was<br />

dem B eigenthümlich, aber nicht in juridischem Sinne sein Besitz<br />

ist (z. B. ein Düngerhaufen, ein Schwein, ein Hund), so ist diese<br />

Usurpation nicht mit Haftpflicht, wohl aber mit einer Schuld ver-<br />

bunden.<br />

c) Wenn A sich desjenigen bemächtigt, was in juridischem<br />

Sinne Besitz des B ist, in dem Glauben, <strong>das</strong>s es sein (des A) Be-<br />

sitz sei, so ist diese Usurpation wolil mit der Haftpflicht, nicht aber<br />

mit einer Schuld verbunden.<br />

Von anderer Seite wird noch eine vierte Art hinzugefügt:<br />

d) Wenn A sich desjenigen bemächtigt, was dem B eigenthüm-<br />

lich ist, aber nicht in juridischem Sinne seinen Besitz bilden kann,<br />

in der Meinung, <strong>das</strong>s es sein (des A) eigener Besitz sei, so ist diese<br />

Usurpation weder mit Haftpflicht noch mit einer Schuld verbunden.<br />

(Es ist aber dennoch eine Usurpation.)<br />

Der Sinn des Sich-Bemächtigens ist nach dem lokalen Usus zu<br />

bestimmen. Im Allgemeinen wird eine Locomotion des Objektes<br />

damit verbunden sein; <strong>das</strong>s dies aber nicht immer der Fall ist, haben<br />

wir oben an dem Beispiel vom Teppich und Reitthier gezeigt. Dem<br />

widerrechtlichen Sich -Bemächtigen steht gegen<strong>über</strong> <strong>das</strong> Sich-Be-<br />

^^^-\.

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