20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

g-j2 Buch IV. Kap. 22. Geschenk. .Anmerkungen. % 2<br />

frei' und B ihn freilässt, so ist <strong>das</strong> eine manumissio, implicite aber<br />

auch eine Schenkung, die perfekt wird, ohne <strong>das</strong>s eine Besitzer-<br />

ergreifung von Seiten des Beschenkten Statt findet.<br />

Bei einer incorrecten Schenkung d. h. einer Schenkung mit<br />

vereinbarter Gegenleistung gelten die Regeln des Verkaufs und<br />

Kaufs. Eine solche Transaction wird definitiv allein durch den<br />

Vertrag nach Ablauf der Optionsfrist.<br />

Die Besitzergreifung einer gekauften Sache differirt in einigen<br />

Beziehungen von der Besitzergreifung eines Geschenks. Es genügt<br />

nicht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> geschenkte Objekt z. B. ein Schiff ausgeleert und lo<br />

damit implicite dem Beschenkten zur Verfügung gestellt wird; es<br />

genügt nicht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geschenk vor den Beschenkten hingestellt<br />

wird, <strong>das</strong>s der Beschenkte <strong>das</strong> Geschenk einfach in Gebrauch<br />

nimmt und consumirt. Der Käufer hat in diesen Fällen Kraft des<br />

Vertrages <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>das</strong> Objekt in seinen Besitz zu nehmen, der<br />

Beschenkte dagegen nur dann, wenn die Erlaubniss des ScJienkenden<br />

damit verbunden ist. Hiervon sind zwei Fälle auszunehmen: Wenn<br />

der mit einer Essware beschenkte sie mit Erlaubniss des Schenkenden<br />

verspeist, so ist die Schenkung perfekt. Wenn A dem B<br />

einen Sklaven schenkt und B mit Erlaubniss des Schenkenden den 20<br />

Sklaven sofort freilässt, so gilt diese Freilassung als Besitzergreifung.<br />

In diesen beiden Fällen wird fingirt, <strong>das</strong>s kurz vorher d. h. eben<br />

vor dem Verspeisen und eben vor der Freilassung die Besitzer-<br />

greifung erfolgt sei.<br />

Die Erlaubniss des Schenkenden ist identisch mit seiner Ueber-<br />

gabe des Geschenks an den Beschenkten. Wer etwas Geschenktes<br />

in seinen Besitz nimmt., ohne <strong>das</strong>s es ihm vom Schenkenden<br />

<strong>über</strong>geben worden ist^ ist dafür verantwortlich, muss es eventuell<br />

zurückgeben oder, wenn es zu Grunde geht, ersetzen. Wenn der<br />

Schenkende vor der Besitzergreifung des Geschenks durch den 30<br />

Beschenkten seine Schenkung zurücknimmt, ist die Schenkung null<br />

und nichtig.<br />

Wenn ein Streit dar<strong>über</strong> entsteht, ob der Schenkende <strong>das</strong> Ge-<br />

schenkte <strong>über</strong>geben resp. seine Erlaubniss zur Besitzergreifung von<br />

Seiten des Beschenkten gegeben habe oder nicht, so wird nach der<br />

Aussage des Schenkenden entschieden.<br />

W^enn beide Parteien darin <strong>über</strong>einstimmen, <strong>das</strong>s der Schenkende

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!