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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 1 Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. 6^-<br />

Fundobjektes. Dieselbe Bestimmung gilt in Bezug auf <strong>das</strong>, was<br />

er erwirbt und was er zu seinem Lebensunterhalt braucht. Ein<br />

Sühnegeld wegen Tödtung oder Verwundung, <strong>das</strong> der Theilsklave<br />

entweder zu zahlen oder <strong>das</strong> er (resp. seine Erben) zu bekommen<br />

hat, wird unter allen Umständen zwischen ihm und seinem Herrn repar-<br />

tirt, einerlei ob <strong>das</strong> Verbrechen geschah zu einer Zeit, wo der<br />

Sklave als frei für sich arbeitete oder ob er als Sklave im Dienste<br />

seines Herrn beschäftigt war. Denn <strong>das</strong> Sühnegeld haftet an der<br />

Person d. i. an der ganzen ungetheilten Person.<br />

Im Uebrigen kann der Finder erwachsen sein oder minder- lo<br />

jährig, Muslim oder Nicht-Muslim, bescholten oder unbescholten. Der<br />

P'inder kann auch ein Geisteskranker oder ein unter Curatel stehender<br />

Verschwender sein, aber mit dem Unterschiede, <strong>das</strong>s die Fund-<br />

angabe des Verschwenders gültig ist, nicht dagegen die Fundangabe<br />

des Wahnsinnigen, wie auch die Fundangabe des Kindes ungültig<br />

ist. Was den Apostaten betrifft, so ist zwar seine Fundangabe<br />

rechtskräftig, aber er kann <strong>das</strong> l'undobjekt nicht zum Besitz er-<br />

werben, wenn er nicht zum Islam zurückkehrt.<br />

Was den Fundort betrifft, so kann er Ackerland sein, die Land-<br />

strasse, die städtische Strasse, die Moschee, der Khan, die Schule, 20<br />

jeder öffentliche Ort. Wenn dagegen ein Objekt gefunden wird an<br />

einem Ort, der Besitz Jemandes ist, so ist <strong>das</strong> nicht ein Fundobjekt,<br />

sondern gehört dem Besitzer des Ortes, oder wenn er es nicht<br />

haben will, demjenigen, von dem er den Besitz <strong>über</strong>nommen hat,<br />

oder dessen Vorgänger u. s. w., schliesslich wenn keiner in der<br />

Reihe der Besitzer es haben will, demjenigen, der die betreffende<br />

Stelle zuerst in Cultur genommen hat (s. Kap. 20), ob er es haben<br />

will oder nicht. Nach anderer Ansicht fällt es dem ersten Culti-<br />

vator nur dann zu, wenn er es haben will, während es anderen Falls<br />

als Fundobjekt angesehen wird, d. h. eventuell dem Finder zufällt. 30<br />

Wer sich nicht getraut ein Fundobjekt an sich zu nehmen,<br />

hat es dem Richter zu <strong>über</strong>geben. Ein Fundobjekt an sich zu<br />

nehmen ist dann Pflicht, wenn man die Ueberzeugung hat, <strong>das</strong>s es<br />

anderen Falls zu Grunde geht. Wer ein Fundobjekt liegen lässt,<br />

liaftct nicht dafür, er begeht aber eine Sünde in dem einen Falle,<br />

wo er die Ueberzeugung hat, <strong>das</strong>s es zu Grunde geht, falls er es<br />

lieeen lässt.

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