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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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7^2 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S ^7<br />

es um Bevveismaterial zu beschaffen oder einen Juristen zu consul-<br />

tiren oder um seine Rechnungsführung nochmals zu revidiren, so<br />

gewährt ihm der Richter drei Tage als längste zulässige Frist. Das<br />

Beibringen eines Beweises in einer Klagesache kann im AUge-<br />

nteinen auf unbestimmte Zeit vertagt werden, denn es beliebt viel-<br />

leicht den Zeugen nicht dann zu erscheinen, wenn der Kläger ihrer<br />

bedarf, und vielleicht sind sie auch weit entfernt; dagegen darf der<br />

Klägereid nicht länger als drei Tage aufgeschoben werden.<br />

Der Klägereid hat die Bedeutung eines Geständnisses, nicht<br />

diejenige eines Zeugnisses. Durch den Eid ist die Frage ent- lo<br />

schieden ohne weiteres richterliches Urtheil. Eine nachträgliche<br />

Beweisführung, die <strong>das</strong> Gegentheil beweisen soll, <strong>das</strong>s z. B. der<br />

Schuldner seine Schuld schon bezahlt oder <strong>das</strong>s der Gläubiger ihm<br />

die Schuld erlassen habe, wird nicht mehr zugelassen. Hätte der<br />

Eid die Bedeutung eines Zeugnisses, so wäre für die Entscheidung<br />

ein richterliches Urtheil erforderlich, und wenn hinterher der Be-<br />

weis geführt würde, <strong>das</strong>s jenes Zeugniss ein falsches gewesen sei,<br />

müsste er zugelassen (und demgemäss die Verhandlung neu einge-<br />

leitet) werden.<br />

Durch den Klägereid erwirbt der Kläger <strong>das</strong> beanspruchte 20<br />

Objekt zu seinem Besitz.<br />

Wenn ein Muslim aufgefordert wird die Armensteuer zu<br />

zahlen, und behauptet sie schon bezahlt zu haben, so soll sie nicht<br />

weiter von ihm gefordert und ihm nicht der Eid auferlegt werden.<br />

Wenn dagegen der christliche Unterthan eines muslimischen Staates<br />

aufgefordert wird seine Kopfsteuer zu bezahlen, und behauptet<br />

<strong>das</strong>s er nicht zu zahlen brauche, da er mittlerweile Muslim ge-<br />

worden sei oder dergleichen, so muss er seine Aussage beschwören<br />

und ist dann frei von der Kopfsteuer; weigert er sich zu schwören,<br />

muss er sie bezahlen. 3°<br />

Wenn der Vormund eines Kindes oder Geisteskranken ein<br />

Objekt beansprucht, der zeitweilige Inhaber desselben diesen An-<br />

spruch leugnet, der Vormund ihn nicht beweisen kann und<br />

sich weigert ihn zu beschwören, so muss gewartet werden, bis <strong>das</strong><br />

Kind erwachsen oder der Geisteskranke gesund geworden, und<br />

dann wird ihm der Eid aufgegeben. Dagegen kann dem Vormund<br />

selbst der Eid auferlegt werden, wenn sein Anspruch auf einem

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