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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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iiA Buch IV. Kap. 4. Vermögens-Sequestration. Anmerkungen. S 4- 5<br />

Wenn ein Erbe zuerst seine Einwilligung giebt, dann aber sie<br />

zurücknehmen will, da er geglaubt habe, die Erbschaft sei gross,<br />

während sie thatsächlich gering ist, so muss er dies beschwören.<br />

Damit ist dann seine Einwilligung zu einer Zuwendung, die den<br />

Werth des Drittels der Masse <strong>über</strong>steigt, wieder aufgehoben.<br />

§ 5, Wer mit einem Sklaven sich in Geschäfte einlassen will,<br />

muss sich vorher genau informiren, ob derselbe im Auftrage seines<br />

Herrn handelt oder nicht, und darf sich nicht mit einer diesbezüg-<br />

lichen Erklärung des Sklaven begnügen.<br />

Der Auftrag des Herrn an seinen Sklaven zur Führung von 10<br />

Geschäften muss explicite') mündlich oder schriftlich gegeben sein.<br />

Wenn ein Objekt, <strong>das</strong> einem Anderen gehört, in Folge eines<br />

Geschäftes des Sklaven, zu dem er von seinem Herrn nicht beauftragt<br />

war, in der Hand des Sklaven verloren oder zu Grunde geht, so<br />

kann der Besitzer von dem Sklaven oder von seinem Herrn es zu-<br />

rückverlangen d. h. Entschädigung fordern; ist es in der Hand des<br />

Herrn verloren gegangen, so kann der Besitzer den Herrn haftbar<br />

machen, weil er <strong>das</strong> Objekt an sich genommen hat, wie er auch<br />

von dem Sklaven, nachdem er etwa frei und wohlhabend geworden,<br />

Entschädigung verlangen kann.<br />

Geht in der Hand des Sklaven ein Objekt zu Grunde, <strong>das</strong> er<br />

mit Einwilligung des Besitzers, aber ohne Erlaubniss seines Herrn<br />

an sich genommen hatte, so bleibt dies auf seinem Credit stehen,<br />

d. h. wenn er frei wird und Etwas erwirbt, hat er diese Schuld zu<br />

zahlen. Hat er dagegen <strong>das</strong> Geschäft im Auftrage seines Herrn<br />

gemacht, so haftet er dafür mit seinem Credit sowie mit dem, was<br />

er (als Beauftragter seines Herrn) erwirbt, und mit seiner Handelswaare.<br />

Anderen Falls, wenn der Sklave <strong>das</strong> Objekt ohne Einivillignng<br />

des Besitzers in seiner Hand hatte, wie z. B. etwas usurpirtes, und<br />

es in seiner Hand zu Grunde ging, haftet er viif seiner Person<br />

dafür, nicht mit seinem Credit und seinem Erwerb.<br />

Die Haftung des Sklaven ist demnach eine Dreifache:<br />

a) mit seinem Credit (nach seiner Freilassung);<br />

b) mit seinem Credit, seinem Erwerb und seiner Handels-<br />

waare oder Geschäfts-Kapital;

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