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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ i_3 Buch IV. Kap. 7 Bürgschaft. Anmerkungen.<br />

^95<br />

Wie die Bürgschaft für eine unbekannte Schuld ungültig ist,<br />

ebenso ist ein Schulderlass ungültig, wenn der Erlassende die<br />

Schuld weder nach Genus, Maass noch Eigenschaft kennt. Wenn<br />

der Schulderlass gegen ein Aequivalent geschieht, wenn z. B.<br />

eine Ehefrau sich dadurch die Trennung von ihrem Manne erkauft,<br />

<strong>das</strong>s sie ihm eine Schuld erlässt, so ist zur Gültigkeit erforderlich,<br />

<strong>das</strong>s nicht bloss der Erlassende, sondern auch derjenige, dem die<br />

Schuld erlassen wird, genau Kenntniss davon hat. Wenn aber der<br />

Schulderlass nicht gegen ein Aequivalent geschieht, muss zwar<br />

der Erlassende genaue Kenntniss von der Schuld haben, dagegen lo<br />

ist dies für den, dem sie erlassen wird, nicht erforderlich.<br />

Wenn A zu seinem Schuldner B spricht: „Ich erlasse Dir Deine<br />

Schuld für <strong>das</strong> jenseitige Leben", so ist <strong>das</strong> rechtlich wirkungslos.<br />

§ 2. Der Gläubiger oder sein Erbe, allgemeiner ausgedrückt:<br />

der Forderungsberechtigte.<br />

Ein Bürgschaftsvertrag, in dem vereinbart wird, <strong>das</strong>s der<br />

Gläubiger nicht von dem Schuldner seine Forderung einfordern<br />

kann (sondern nur von dem Bürgen), ist null und nichtig.<br />

Der Gläubiger kann die ganze Schuld von dem Bürgen wie<br />

von dem Gläubiger fordern, oder auch den einen Theil der 20<br />

Schuld von dem einen, den anderen von dem anderen. Es ist<br />

hierbei gleichgültig, ob der Bürge ein einziger ist oder mehrere.<br />

Wie der Gläubiger sich an den Bürgen halten kann, kann er sich<br />

auch an den Bürgen des Bürgen halten.<br />

Die verbürgte Schuld hat gleichsam mehrere Zahlungsstellen;<br />

wird sie an der einen Stelle gezahlt, so ist sie damit zugleich für<br />

die anderen getilgt. Dieselbe Wirkung wie die Zahlung hat es,<br />

wenn der Gläubiger die Schuld dem ScJmldner, nicht dem Bürgen<br />

erlässt. Also ein Verzicht des Gläubigers auf die Bürgschaft ist<br />

nicht gleich seinem Verzicht auf seine Schuld bei seinem Schuldner. 30<br />

§ 3. Der Bürge fordert, was er dem Gläubiger gezahlt, von<br />

dem Schuldner zurück, sei es dieselbe Sache oder ihren Werth.<br />

Die von ihm gemachte Zahlung ist gleich einem dem Schuldner zur<br />

Verfügung gestellten Darlehn.<br />

Wenn der Bürge den Gläubiger herunterhandelt, so<strong>das</strong>s er sich<br />

mit weniger zufrieden giebt, als er thatsächlich zu fordern hat, so

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