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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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•?24 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen.<br />

Erbschaft annullirt. Nur die Erbmasse selbst haftet für die Schulden<br />

des Erblassers, nicht ihr Wachsthum.<br />

Pfand kann nur <strong>das</strong>jenige sein, was nicht nach dem Gesetze<br />

als unrein oder verunreinigt gilt, und was einen Werth hat.<br />

.Wenn in dem Pfandvertrage vereinbart wird, <strong>das</strong>s der Pfand-<br />

gläubiger <strong>das</strong> erste Anrecht auf <strong>das</strong> Pfandobjekt haben soll, falls<br />

mehrere Gläubiger vorhanden sind, oder der Vertrag zu grösserer<br />

Sicherheit vor Zeugen abgeschlossen wird, so ist der Vertrag cor-<br />

rekt, dagegen heben Abmachungen zum Schaden des Pfandnehmers<br />

den Vertrag auf, z. B. die Abmachung, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Pfandobjekt nicht 10<br />

verkauft werden soll, falls der Schuldner zum Termin nicht zahlt.<br />

Eine Abmachung zum Nutzen des Gläubigers und zum Schaden<br />

des Pfandgebers, wie z. B. diejenige, <strong>das</strong>s der Nutzen des Pfand-<br />

objekts dem Gläubiger gehören soll, ist an und für sich ungültig,<br />

rechtsunwirksam, während nach anderer Ansicht der ganze Pfand-<br />

vertrag dadurch aufgehoben wird.<br />

Eine Abmachung des Inhalts, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Wachsthum des Pfand-<br />

objekts zusammen mit diesem Pfand sein soll, ist incorrekt') und<br />

macht den ganzen Pfandvertrag zu einem incorrekten. Ein solcher<br />

incorrekter Vertrag ist nicht null und nichtig, aber er kommt nur 20<br />

soweit und derartig zur Ausführung, als er den Gesetzen entspricht.<br />

Der Pfandgeber muss allgemein verfügungsberechtigt sein, d. i.<br />

grossjährig, bei vollem Verstand, nicht unter Kuratel gestellt und<br />

nicht unter Zwang handelnd. Ausgeschlossen sind also <strong>das</strong> Kind,<br />

der Geisteskranke, der unter Kuratel gestellte, der unter Zwang<br />

handelnde. Der Vormund darf aus dem Vermögen seines Mündels<br />

weder ein Pfand geben, noch für eine dem Mündel zustehende<br />

Schuld ein Pfand nehmen, ausser in zwei Fällen:<br />

a) im Falle absoluter Nothwendigkeit, wenn er z. B., um den<br />

Unterhalt des Mündels zu bestreiten, eine Anleihe aufnehmen und 30<br />

sie durch ein Pfand sicher stellen muss in dem Gedanken, diese<br />

Schuld mit künftig fälligen Einnahmen zu zahlen;<br />

b) im Falle, <strong>das</strong>s ein sicherer Gewinn erzielt wird, wenn er<br />

z. B. ein Pfand im Werth von lOO Denaren als Sicherheit für eine<br />

auf Kredit gekaufte Waare im Werthe von 200 Denaren giebt.

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