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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5gg Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Text. § 3— 11<br />

anhören wie den Anderen, den Einen nicht anders ansehen<br />

als den Anderen.<br />

§ 4. Der Richter darf von den Leuten seines Sprengeis<br />

kein Geschenk annehmen.<br />

§ 5. Der Richter soll nicht sein Urtheil sprechen,<br />

wenn er<br />

a) zornig ist,<br />

b) hungrig,<br />

c) durstig,<br />

d) von heftiger Begierde erregt,<br />

e) traurig,<br />

f) <strong>über</strong>mässig froh oder<br />

g) krank, oder<br />

h) \venn er den Drang ein körperliches Bedürfniss zu<br />

verrichten empfindet, oder<br />

i) bei <strong>über</strong>mannender Müdigkeit oder<br />

k) bei <strong>über</strong>mässiger Hitze und Kälte.<br />

§ 6. Der Richter verhört den Angeklagten erst dann,<br />

nachdem die Klasse vollständiof vororetrag^en worden ist.<br />

§ 7. Der Richter darf den Angeklagten nur dann zum<br />

Schwur verpflichten, wenn der Kläger es verlangt.<br />

§ 8. Der Richter darf keiner Partei ein Argument<br />

suppeditiren noch ihre Aussage nach irgend einer Richtung<br />

zu beeinflussen suchen.<br />

§ 9. Der Richter darf keinen Zeugen grob anfahren.<br />

§ 10. Der Richter darf nur <strong>das</strong> Zeugniss einer solchen<br />

Person annehmen, deren Unbescholtenheit feststeht, nicht<br />

<strong>das</strong>jenige eines Feindes gegen seinen Feind, nicht <strong>das</strong>jenige<br />

eines Vaters für sein Kind und nicht <strong>das</strong>jenige eines Kindes<br />

für seinen Vater.<br />

§ II. Das Urtheil eines Richters, <strong>das</strong> dem Richter<br />

eines anderen Sprengeis zur Vollstreckung zugeschickt wird,<br />

ist nur dann rechtskräftig, wenn es die Unterschrift zweier<br />

Zeugen trägt.

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