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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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22 Buch IV. Kap. 15. Commandit-Gesellschaft. Anmerkungen. S 2<br />

Wenn ein Cornmandit-Gesellschaftsvertrag, weil incorrekt, auf-<br />

gelöst wird, steht dem Gerenten der Anspruch auf ein Durchschnitts-<br />

honorar zu, selbst wenn er wusste, <strong>das</strong>s der Vertrag incorrekt<br />

war. Ueber den Fall, in dem der Gerent nichts bekommt, s. oben<br />

(zu Anfang von c).<br />

Wenn Commanditär und Gerent mit einander <strong>über</strong> die Höhe des<br />

dem letzteren zugesicherten Gewinnantheils streiten, werden beide<br />

zum Schwur zugelassen, und wenn Aussage gegen Aussage steht,<br />

wird dem Gerenten ein Durchschnitts-Honorar zuerkannt.<br />

d) Der Commandit-Gesellschaftsvertrag darf nicht auf eine be- 10<br />

stimmte Zeit, z. B. auf ein Jahr beschränkt und im Gegensatz zum<br />

Mandatsvertrage (Kap. lO, § 4) nicht von einer Bedingung ab-<br />

hängig gemacht werden. Eine solche Abmachung wie „Wenn der<br />

Monatsanfang kommt, mache ich mit Dir einen Commandit-Gesell-<br />

schaftsvertrag" ist ungültig. Gültig ist dagegen folgende Abmachung:<br />

,,Ich mache mit Dir einen Commandit-Gesellschaftsvertrag, aber<br />

Du darfst nach einem Jahr keine Einkäufe mehr machen" oder ,,Ich<br />

mache mit Dir einen Commandit-Gesellschaftsvertrag, aber Du darfst<br />

den Handel nur Jiier am Orte treiben."')<br />

§ 2. Das Gesellschaftskapital d. h. <strong>das</strong> Kapital, <strong>das</strong> der Com- 20<br />

manditär dem Gerenten zur Verfügung gestellt hat, ist etwas ihm<br />

auf Treu und Glauben anvertrautes. Er ist Vertrauensperson gegen-<br />

<strong>über</strong> dem Commanditär als seinem Vertrauensgenossen und geniesst<br />

als solcher <strong>das</strong>selbe Vorrecht wie der Depositar, <strong>das</strong>s seine Aussagen<br />

<strong>über</strong> folgende Dinge vor Gericht als entscheidend angenommen<br />

werden: wenn er behauptet, <strong>das</strong> anvertraute Kapital dem Vertrauens-<br />

genossen zurückgegeben zu haben, oder behauptet, <strong>das</strong>s es verloren<br />

gegangen sei; seine Aussage <strong>über</strong> Gewinn und Verlust und die<br />

Höhe derselben ; seine Aussage, <strong>das</strong>s er für seine eige)ie Rechnung<br />

gekauft habe, auch wenn er dabei gewann, und <strong>das</strong>s er für Rech- 30<br />

mmg der Coniniandit-GesellscJiaft gekauft habe, auch wenn er da-<br />

bei verlor.<br />

Wenn <strong>das</strong> Kapital verloren geht und der Besitzer A behauptet,<br />

er habe es dem B geliehen, und dieser hafte dafür, während B be-<br />

'j Baguri II, 23, 16— iS. Diese beiden Formen der Vereinbarung<br />

sind mit den sub b) gegebenen Regeln schwer in Einklang<br />

zu setzen.

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