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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 7— Buch I. Eherecht. Anmerkungen. 27<br />

ZU unterscheiden ist der scfih, d. h. eine Person, deren geistige<br />

Fähigkeiten ungenügend entwickelt sind, so<strong>das</strong>s sie den Pflichten<br />

des Gesetzes nicht selbstständig genügen kann; meistens wird hiermit<br />

der Verschwender bezeichnet.<br />

Der Betrunkene gilt insoweit als zurechnungsfähig, <strong>das</strong>s ihm sein<br />

Zustand nicht als Entschuldigung angerechnet wird.<br />

Dem Geisteskranken gilt gleich der Taubstumme, der weder<br />

durch Geste noch Schrift sich verständlich machen kann. Wenn er<br />

aber sich verständlich machen kann, ist zweierlei zu unterscheiden:<br />

Wenn ihn Jedermann versteht, kann er selbst als Brautanwalt lo<br />

oder Brautzeuge fungiren; wenn ihn aber nur besonders begabte<br />

Leute verstehen, muss er einen Stellvertreter ernennen, der an seiner<br />

Stelle fungirt.<br />

4. Dem Freien gegen<strong>über</strong> steht der Sklave, der entweder ganz<br />

Sklave kiim oder nur zum Theil Sklave, zum Theil frei ist. Ferner<br />

ist zu unterscheiden:<br />

cl-iniidabbar = servus orcinus<br />

el-nnikätab = der Sklave, mit dem sein Herr ein Abkommen<br />

wegen Freilassung gegen Ratenzahlungen getroffen hat.<br />

Von der Sklavin im Allgemeinen ist zu unterscheiden die 20<br />

'umm-weled, d. h. Mutter-Sklavin, welche ihrem Herrn ein Kind<br />

geboren hat.<br />

Der Freie kann in seiner Eigenschaft als Brautanualt sich ver-<br />

treten lassen, aber nicht durch einen Sklaven.<br />

5. Unbescholten ist, wer sittlich und bürgerlich keinen Anstoss<br />

gibt, also nicht Wein trinkt, kein Dieb oder Ehebrecher ist, nicht<br />

die täglichen Gebete unterlässt oder sie nicht zur verkehrten Zeit<br />

betet. Als unbescholten gilt im Allgemeinen jeder, von dem nichts<br />

anstössiges bekannt ist. Der Gegensatz davon ist el-fasik, wer mit<br />

Absicht gegen Sitte und <strong>Recht</strong> verstösst. 30<br />

§ 7. Bei der Heirath einer Christin (Jüdin) mit einem Muslim<br />

kann ein Christ (Jude) Brautanwalt sein, nicht aber Brautzeuge, da<br />

des Christen Zeugniss vor Gericht nicht gilt. Die Ehe unter Christen<br />

(Juden) allein vollzieht sich nach ihrem eigenen Gesetz.<br />

§ 8. Unter den hier aufgezählten Verwandten wird jeweilig<br />

der nächste zur Brautanwaltschaft berufen, so<strong>das</strong>s z. B. der Gross-<br />

vater nicht Brautanwalt sein kann, solange der Vater noch lebt.

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