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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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286 Buch IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. % lo. ii.<br />

§ lo. Gharar wird gedeutet als eine Sache, von der im Mo-<br />

ment des Vertrages nicht klar ist, was daraus wird, oder eine<br />

Sache, die sich möglicher Weise gut oder schlecht entwickeln kann,<br />

indem aber die letztere Chance vorwiegt, etwas unbekanntes, individuell<br />

unbestimmtes, zweifelhaftes, dessen gleichen man vor dem<br />

Vertragsabschluss nach nicht gekannt hat. Man könnte vielleicht<br />

<strong>über</strong>setzen „Hazard -Verkauf''. Als Beispiel wird angeführt der<br />

Verkauf eines von DieJireren Sklaven, indem nicht angegeben wird,<br />

welcher gemeint sei, oder der Verkauf eines Vogels in der Luft.<br />

Demgemäss ist der Verkauf von Zwiebeln, Rüben, Rettichen etc., lo<br />

solange sie in der Erde verborgen sind, rechtsungültig, während der<br />

Verkauf von Salat oder Kohl auf dem Stiel gültig ist.<br />

Eine Ausnahme bilden nur die Bienen, die man verkaufen<br />

darf, wenn sie in der Luft herumfliegen, vorausgesetzt <strong>das</strong>s die<br />

Bienenkönigin im Bienenstock ist, da man annimmst, <strong>das</strong>s sie dort-<br />

hin zurückkehren.<br />

§ II. Nachdem zw^ei Contrahenten rite mit einander einen Ver-<br />

kaufscontrakt abgeschlossen haben, haben sie <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, solange<br />

sie an dem Vertragso7-t verweilen, iJin ?ioch niclit verlassen liaben,<br />

durch einfache Erklärung von dem Vertrage zurückzutreten. Der 20<br />

Vertrag ist dadurch aufgehoben. Dies <strong>Recht</strong> der optio manente<br />

consessu ist jedem Verkaufs-Vertrage immanent, so <strong>das</strong>s wenn zwei<br />

Contrahenten einen solchen mit einander mit der Clausel verein-<br />

baren, <strong>das</strong>s die optio manente consessu ausgeschlossen sein soll,<br />

der Vertrag null und nichtig ist.<br />

Unter den verschiedenen Arten der optio ist es die optio ma-<br />

nente consessu, welche durch diesen § garantirt wird. Sie gilt für<br />

jede Art Verkauf, z. B. für einen Verkauf, der den Riba-Vorschriften<br />

(S 7- 9) unterliegt, ferner für den Pränumerationsverkauf (Cap. 2),<br />

für die Ernennung eines Anderen zum Testamentsvollstrecker, zum 30<br />

Compagnon (Mitbesitzer), für den Verkauf eines Sklaven, auch<br />

dann w-enn durch den Kauf des Sklaven der Käufer den Besitz<br />

seines Vaters oder Sohnes erlangen würde, in welchem Falle Vater<br />

oder Sohn, Ascendent oder Descendent, eo ipso frei sein würde<br />

(vgl. Buch II, S 5).<br />

Dagegen steht die optio nicht dem Käufer, sondern nur dem<br />

Verkäufer zu, w^enn dieser einen Sklaven verkauft, <strong>über</strong> den der

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