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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 Buch IV. Kap. il. Geständniss. Anmerkungen.<br />

449<br />

Geständniss macht zu einer Zeit, wo noch <strong>über</strong> die Frage, ob sie<br />

mündig oder unmündig sei, unterhandelt wird, und sie behauptet<br />

mündig zu sein, so wird ihr der Eid aufgegeben, sofern die materielle<br />

Möglichkeit, <strong>das</strong>s sie mündig sei, vorhanden ist.<br />

Das Geständniss des Wahnsinnigen, des Epileptikers ist un-<br />

gültig. Wenn Jemand behauptet ein Geständniss im Wahnsinn ge-<br />

macht zu haben, wird diese Behauptung angenommen, wenn ander-<br />

weitig bekannt ist, <strong>das</strong>s er damals wahnsinnig war.<br />

Auch <strong>das</strong> Geständniss desjenigen, der nicht ganz bei Verstand<br />

ist, wie z. B. des Schlafenden, des Fieberkranken, ist ungültig. Der lo<br />

betreffende Zustand darf aber nicht selbstverschuldet sein; wenn da-<br />

her Jemand sich betrinkt und im Rausch ein Geständniss macht,<br />

ist es gültig. Wer dagegen ohne eigenes Wollen und Wissen be-<br />

rauscht wird und in diesem Zustande ein Bekenntniss ablegt, wird<br />

nicht dafür verantwortlich gemacht.<br />

Ein erzwungenes Geständniss ist ungültig, d. h. ein widerrecht-<br />

lich erzwungenes. Diese Bestimmung steht nicht in Widerspruch<br />

mit § 4, weil dort nicht die Gültigkeit eines erzwungenen Gestäjid-<br />

iiisses, wohl aber die Gültigkeit der kraft des Gesetzes erzwungenen<br />

Erklärung zu einem bereits gemachten Geständniss gelehrt wird. 20<br />

Wenn Jemand geprügelt wird, damit er gesteht, und er gesteht,<br />

so ist ein solches Geständniss null und nichtig. Wenn er aber ge-<br />

prügelt wird, damit er die Wahrheit spricht, und er nun während<br />

des Prügeins oder hinterher etvv^as gesteht, so ist dies Geständniss<br />

gültig, weil nicht erzwungen. Denn da er so oder anders aussagen<br />

konnte, für sich oder gegen sich, so hatte er freie Wahl und kann<br />

daher nicht als gezivimgen angesehen werden. Uebrigens ist dies<br />

Beispiel nicht als eine Empfehlung des Prügeins zur Ermittelung<br />

der Wahrheit gemeint.<br />

Wenn Jemand, der ein Geständniss abgelegt hat, hinterher be- 30<br />

hauptet, <strong>das</strong>s er gezwungen worden sei, so wird ihm der Eid auf-<br />

gegeben und demgemäss entschieden, falls Nebenumstände für die<br />

Richtigkeit seiner Aussage sprechen, z. B. die Thatsache, <strong>das</strong>s er<br />

gefangen gehalten wurde. Sind solche Nebenumstände nicht vor-<br />

handen, wird seine Aussage nicht angenommen.<br />

Wenn die Beweise für Zwang und für freien Willen sich die<br />

Wagschale halten, wird <strong>das</strong> erstere angenommen. Wenn aber<br />

S ach au, IMuhammedanisches <strong>Recht</strong>. 2Q

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