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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 17 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. ygi<br />

Schädigung der Sehkraft, so ist zu versuchen, ob der Verlust in<br />

seinem Theilverhältniss zu dem ursprünglichen Ganzen präcisirt werden<br />

kann. Wenn es möglich ist, hat der Attentäter den entsprechenden<br />

Theil des Sühnegeldes zu zahlen; anderenfalls die vom Richter zu<br />

bestimmende Entschädigung.<br />

Verlust des Gehörs. Das Sühnegeld ist sofort zu zahlen, falls<br />

die Experten erklären, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gehör in kurzer Frist wiederkehrt.<br />

Kehrt <strong>das</strong> Gehör zurück, so ist <strong>das</strong> Sühnegeld zurückzugeben.<br />

Bei einer Beschädigung, Schwächung des Gehörvermögens ist<br />

zu versuchen, ob <strong>das</strong> Theilverhältniss des verlorenen zu dem ur- lo<br />

sprünglichen Ganzen ermittelt werden kann. Eventuell hat der<br />

Attentäter dann den entsprechenden Theil des Sühnegeldes zu zahlen,<br />

oder eine vom Richter zu bestimmende Entschädigung. Bei Verlust<br />

des Geruchsverni'ögens wird nach denselben Regeln verfahren, die<br />

für den Verlust des Gehörs gelten.<br />

Verlust des Verstandes. Das Sühnegeld ist sofort zu zahlen,<br />

wenn nicht die Experten annehmen, <strong>das</strong>s der Verstand wiederkehrt.<br />

Eventuell wird <strong>das</strong> Sühnegeld, falls der Verstand zurückkehrt, zurück-<br />

gegeben.<br />

Die talio kann angewendet werden auf <strong>das</strong> Gehör, Gesicht, <strong>das</strong> 20<br />

Tastvermögen (die Hände), den Geschmack, den Geruch und die<br />

Sprache, nicht auf den Verstand, weil nicht feststeht, welches <strong>das</strong><br />

Organ des Verstandes ist, ob <strong>das</strong> Herz oder <strong>das</strong> Gehirn.<br />

Ist der Verlust des Verstandes ein partieller, so ist entweder<br />

ein Theil des Sühnegeldes oder eine vom Richter zu bestimmende<br />

Entschädigung zu zahlen.<br />

Ist der Verlust des Verstandes die Folge einer Verwundung<br />

des Kopfes oder eines anderen Organs, so ist ausser dem Sühne-<br />

geld eine Entschädigung für diese Wunde zu zahlen.<br />

Glied. Das Abschneiden des ganzen Gliedes oder nur der 3°<br />

Eichel allein ist durch <strong>das</strong> ganze Sühnegeld zu sühnen, ebenso die<br />

Zerstörung der Testikeln.<br />

Wenn <strong>das</strong> Opfer eines Attentats simulirt z. B. Taubheit. Ver-<br />

lust der Sprache oder dergl. mehr, so hat der Richter Experte zu<br />

ernennen, welche die Wahrheit ermitteln. Ist dies erfolglos, so<br />

muss dem Opfer der Eid aufgegeben und demgemäss entschie-<br />

den werden.

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