20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 4 Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen.<br />

die bis dahin verflossene Dauer der Vermiethung dem Vermiether<br />

den entsprechenden Bruchtheil der DiircJiscJinitts-I\Iicthc (nicht der<br />

contraktlich vereinbarten) zu zahlen.<br />

Bei der Berechnung der Miethe, welche dem Vermiether für die<br />

Zeit, während welcher der Miether <strong>das</strong> Objekt, bevor es zu Grunde<br />

ging, benutzt hat, wird die Durchschnitts- Miethe zu Grunde gelegt.<br />

A vermiethet ein an dem Kairo durchschneidenden Kanal gelegenes<br />

Haus für 30 Piaster auf ein Jahr. Es geht nach 6 Monaten zu<br />

Grunde. Nehmen wir an, die Durchschnittsmiethe für diese<br />

6 Monate war 30 Piaster, etwa weil dies die Zeit vor der Ueber- 10<br />

schwemmung des Nils und bei völligem Austrocknen des Kanals<br />

<strong>das</strong> Haus minder werthvoU war als zur Hochwasserzeit, und die<br />

Durchschnittsmiethe für die übrigen 6 Monate ist 60 Piaster, etwa<br />

weil dies die Zeit der Ueberschwemmung des Nils ist, so <strong>das</strong>s die<br />

Summe von 90 Piastern die Durchschnittsmiethe für ein Jahr ist.<br />

Bei dieser Rechnung beträgt die Durchschnittsmiethe für die frag-<br />

lichen Monate '\^ der Jahresmiethe, d. i. lo Piaster, demgemäss<br />

kommt in diesem Falle dem Vermiether V3 ^er contraktlich ver-<br />

einbarten Miethe zu. Es wird also der contraktlich bestimmte<br />

Nutzen, wie er in dem abgelaufenen Theil der Vermiethungsdauer 20<br />

war, von Sachverständigen nach dem Durchschnittswerthe abge-<br />

schätzt; sodann auch der Nutzen des Objekts für die noch nicht<br />

abgelaufene Vermiethungsdauer abgeschätzt. Nach dem Verhält-<br />

niss der beiden Werthe zu einander in seiner Anwendung auf die<br />

contraktlich stipulirte Miethsumme wird die Theilmiethe bestimmt,<br />

welche der Miether zu zahlen hat, nämlich einen entsprechenden<br />

Bruchtheil der im Contrakt angegebenen Miethe, Vgl. Nihäje IV,<br />

230, 1—5.<br />

Wenn ein Schiff, <strong>das</strong> A für den Transport einer Ladung<br />

gemiethet hat, zu Grunde geht, während die Ladung gerettet wird, lo<br />

so hat er dem Schiffer den entsprechenden Theil der Miethe für<br />

die Zeit bis zum Verlorengehen des Schiffes zu zahlen. W'enn da-<br />

gegen die Ladung verloren gegangen, aber <strong>das</strong> Schiff gerettet ist,<br />

ist zweierlei zu unterscheiden:<br />

a) Wenn dss Schiff keinerlei Spuren von dem Unglück zeigt,<br />

dem die Ladung zum Opfer gefallen, und der Miether nicht per-<br />

sönlich dabei zugegen gewesen ist, hat der Schiffer nicht den ent-<br />

555

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!