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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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7^5 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S iS<br />

a) Wenn X schwört, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt keinem der beiden<br />

Forderer gehört, sind ihre Ansprüche damit abgewiesen.<br />

b) Wenn X <strong>das</strong> Geständniss ablegt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt dem einen<br />

(A) der beiden Forderer gehört, wird es diesem zugesprochen.<br />

'<br />

c) Wenn jeder der beiden Forderer seinen Anspruch beweist,<br />

werden beide mit ihrer Forderung abgewiesen, und im Uebrigen<br />

wird nach der eidlichen Aussage des X entschieden.<br />

Wenn beide Parteien Beweise vorbringen, so wird demjenigen<br />

Beweis der Vorzug gegeben, der <strong>das</strong> ältere Besitzrecht beweist.<br />

Wenn daher A beweisen kann, <strong>das</strong>s ihm <strong>das</strong> Objekt schon seit lo<br />

2 Jahren gehört, während B beweist, <strong>das</strong>s es ihm seit einem Jahre<br />

gehört, so wird es dem A zugesprochen. Ist <strong>das</strong> Objekt in der<br />

Hand einer dritten Person (X) gewesen, so kann A für die Zeit<br />

nach dem Datum seiner Besitzerwerbung von X die Mietlie und<br />

den Zuwachs (z. B. einer Heerde) fordern. Bei der Beweisführung<br />

in dieser Verhandlung wird dem Beweise, der aus zwei männlichen<br />

Zeugen oder aus einem männlichen und zwei weiblichen Zeugen<br />

besteht, der Vorzug gegeben vor demjenigen, der aus einem männlichen<br />

Zeugen und einem Eide besteht, mit einer Ausnahme : Wenn<br />

der de facto-Inhaber den letzten Beweis liefert, d. i. einen mann- 20<br />

liehen Zeugen und den Eid, den er selbst schwört, so wird dieser<br />

Beweis jedem anderen Beweise des Nicht-Inhabers vorgezogen.<br />

Es macht keinen Unterschied, ob von der einen Partei mehr<br />

Zeugen als von der anderen gestellt werden. Der Beweis durch<br />

zwei Männer gilt nicht mehr als der Beweis durch einen Mann und<br />

zwei Frauen. Ferner gilt der Beweis, der sich auf <strong>das</strong> Besitzver-<br />

hältniss zu einem gezvissen Zeitpiaikt bezieht, nicht mehr als ein<br />

Beweis ohne solche zeitliche Limitation.<br />

Wenn A beweist, <strong>das</strong>s er ein Anrecht gegen B hat, und B be-<br />

weist, <strong>das</strong>s A ihm seine Forderung erlassen hat, so gilt der Beweis 30<br />

des B als entscheidend, weil ihm der Vorzug einer grösseren Kennt-<br />

niss der einschlägigen Verhältnisse beigelegt wird.<br />

Wenn gleichwerthige Beweise gegen einander stehen oder Schwur<br />

gegen Schwur, theilt der Richter <strong>das</strong> Objekt in zwei Hälften und<br />

<strong>über</strong>weist jedem der beiden Forderer eine Hälfte.<br />

§ 19. Wer beschwört, was er gethan oder nicht gethan,<br />

schwört einen definitiven Eid. Da er aber für seinen Besitz haftet

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