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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 24. Depositum. Anmerkungen. ^7 c<br />

sitar sein können, und Einer nicht <strong>das</strong> X'ertrauen hat, <strong>das</strong>s er der<br />

Aufgabe gerecht werden kann, ist es ihm verboten <strong>das</strong> Depositum<br />

zu <strong>über</strong>nehmen; wenn Jemand wohl momentan ein Depositum be-<br />

hüten zu können glaubt, dagegen in Betreff der Zukunft Bedenken<br />

hat, wird ihm empfohlen es nicht zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

§ 2. Ein vom Depositar begangenes Unrecht gegen <strong>das</strong> Depo-<br />

situm hebt <strong>das</strong> Verhältniss bonae fidei zwischen den beiden Con-<br />

trahenten auf. Baguri definirt dies Unrecht als eijie PflicJitver-<br />

säiimniss bei Aiifhezvahrting des Depositians^ während der Ausdruck<br />

des Textes') ebensowohl ein aggressives, beiviisst rechtswidriges 10<br />

Vorgehen gegen <strong>das</strong> Depositnm bezeichnen kann.<br />

Es werden folgende Fälle aufgezählt, in denen der Depositar<br />

für <strong>das</strong> Depositum haftet:<br />

I. Wenn er <strong>das</strong> Depositum einem Anderen, dem Richter,<br />

seinem Sohne, seiner Frau, seinem Diener etc. <strong>über</strong>giebt ohne Ge-<br />

nehmigung des Besitzers und ohne ausreichenden Entschuldigungs-<br />

grund. Er darf sich bei der Aufbewahrung gemäss der Sitte des<br />

Landes von Anderen helfen lassen, aber die Verantwortlichkeit<br />

bleibt ungetheilt auf ihm ruhen.<br />

Wenn dagegen der Depositar <strong>das</strong> Depositum mit Genehmigung 20<br />

des Besitzers einem Anderen <strong>über</strong>giebt, so wird dieser Andere<br />

Depositar, ohne <strong>das</strong>s der erstere aufhört es zu sein, sofern nicht<br />

der Deponent den ersten Depositar seiner Pflicht entbindet. Wenn<br />

auf diese Weise zwei Personen gemeinschaftlich ein Depositum auf-<br />

bewahren, so können sie entweder gemeinschaftlich die Aufbe-<br />

wahrung dirigiren, indem z. B. jeder von ihnen einen Schlüssel zu<br />

dem Aufbewahrungsorte hat, oder der eine kann mit Genehmigung<br />

des anderen die Aufbewahrung besorgen, indem beide zu gleichen<br />

Theilen haften. Wenn aber der eine ohne Genehmigung des<br />

anderen allein die Aufoewahrung besorgt, ist er allein verant- 30<br />

wortlich.<br />

Es giebt gewisse Dinge, welche dem Depositar zur aus-<br />

reichende/i Entschiddigtuig gereichen, wenn er <strong>das</strong> Depositimi einem<br />

Anderen <strong>über</strong>giebt, z. B. wenn er verreisen will, wenn er gefährlich<br />

krank wird, wenn es in der Nähe brennt. In einem solchen Falle<br />

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